Guten Tag,
Letztes Jahr im Frühjahr zog ich aus der gemeinsamen Wohnung mit meinem Noch-Ehemann aus und nahm mir eine eigene Wohnung.
Dieses Jahr im Frühjahr reichten wir einvernehmlich die Scheidung mit einem Notarvertrag ein, indem wir alles geregelt hatten.
Leider braucht das Gericht seitdem furchtbar lange.
Im Trennungsjahr kam ich mit meinem neuen Partner zusammen, von dem ich auch nach Einreichung der Scheidung schwanger geworden bin. Die Geburt steht nächstes Jahr an. Die Vaterschafts- und Sorgerechterklärung haben wir bei der Stadt mit meinem neuen Partner bereits geregelt und er gilt als eingetragen. Das war möglich, weil die ersten Dokumente vom Gericht bereits vorlagen.
Könnte es noch zu Problemen kommen, wenn die Geburt vor dem Scheidungstermin läge z. B. durch eine Frühgeburt? Ich meine damit keine Anfechtung der Vaterschaft durch meinen Noch-Ehemann. Darah hätte er kein Interesse. Aktuell warten wir noch auf die Mitteilung des Termins für die Scheidung und ich werde so langsam nervös.
von
Nerdqueen
am 16.09.2021, 15:50
Antwort auf:
Vaterschaftsanerkennung
Hallo,
Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt.
Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam. Bis dahin hat der Ehemann alle Rechte, auch das Sorgerecht.
Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird.
Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich.
Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen.
Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater.
Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an.
Praktisch sieht das aus wie folgt:
Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein.
Wenn der Nochehemann dem nicht zustimmt, kann man auch als Mutter oder „echter“ Kindsvater die Vaterschaft anfechten.
Die Mutter kann nach einer Scheidung unproblematisch ihren alten Namen annehmen.
Es macht Sinn, dem Gericht die Schwangerschaft mitzuteilen und um Beschleunigung zu bitten. In der Regel hapert es aber an der Auskunft eines/ beider Ehegatten bei der Dt RV, man hat es also selber in der Hand.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.09.2021
Antwort auf:
Vaterschaftsanerkennung
Mein Sohn kam noch vor dem scheidungstermin, was im Grunde auch irrelevant ist, denn sie ist erst 6 Wochen später rechtskräftig.
Bei mir war es dann so, dass in der ersten Geburtsurkunde noch der Ehemann drin stand, nach dem das Urteil rechtskräftig war, habe ich mit den entsprechenden Unterlagen eine neue Geburtsurkunde mit dem leiblichen Vater bekommen.
von
JakobsMutti
am 16.09.2021, 18:10