Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin bis zum Beginn des Mutterschutzes am 02.01.2018 wegen Komplikationen im Beschäftigungsverbot. Im März habe ich den Arbeitsvertrag für Juli unterschrieben, im Juni war ich dann schwanger. Mein Arbeitsvertrag ist zunächst befristet bis zum 30.06.2020. Für dieses Jahr stehen mir noch etwa 13 Urlaubstage zu.
Erste Frage: Werden diese dann auf das Jahr nach der Elternzeit (ab etwa Mitte Februar 2020) übernommen? Ich habe in einer anderen Frage gelesen, dass man sich den Urlaub nur bei Ende des Vetrages auszahlen lassen kann. So war das bei meinem ersten Kind der Fall.
Nun hoffe ich eigentlich darauf, dass eine Auszahlung des Urlaubes vielleicht doch bei Übereinkunft von AN und AG noch mit dem Dezember-Gehalt möglich ist. Damit fällt die Sonderzahlung mit in den Bemessungszeitraum für das Elterngeld, was einen Unterschied von immerhin 100 Euro monatlich ergeben würde (ich habe vor Aufnahme meiner Tätigkeit 4 Monate ALG 1 bezogen, und danach 50% gearbeitet, daher wird das Elterngeld nicht einmal annähernd halb so viel betragen wie beim 1. Kind) Lohnt es sich also, beim Chef bzw. der Personalabteilung diesbezüglich nachzufragen?
Zweite Frage: Ich habe einen „Hauptvertrag“ von 50% vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2020. Und 2 Änderungsverträge (80% ab 01.10.2018 und 100% ab 01.01.2019). Im Beschäftigungsverbot wird, soweit ich weiß, das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 3 Monate weitergezahlt. Ich habe leider nur 3 Wochen gearbeitet, bevor ich wg. drohendem Abort ins Beschäftigungsverbot musste. Zur Zeit empfange ich das 50%-Teilzeit-Gehalt. Wird das so bleiben? Wird der 80%-Vertrag ab Oktober nun gar nicht in Kraft treten - weil ich dieses Arbeitsverhältnis offiziell nicht angetreten bin? Oder wird sich das Gehalt planmäßig erhöhen? Das würde ebenfalls 300 Euro Elterngeld mehr oder weniger ausmachen.
Dritte Frage: verlängert sich der Vertrag automatisch um die Dauer der Elternzeit? Ich arbeite als Assistenzärztin. Mein Mann glaubt, die im Vertrag zugesicherte Weiterbildungszeit müsse in jedem Fall eingehalten werden - und die Elternzeit zählt nicht als Weiterbildungszeit.
Entschuldigen Sie bitte die vielen Fragen. Ich bin etwas verwirrt und verzweifelt, seit ich weiß, dass ALG1 und andere Sozialleistungen mit Null Euro bei der Berechnung des Elterngeldes eingehen. Andernfalls müsste ich nicht mit jedem Cent rechnen. Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
C.V.
von
Charlotte16
am 31.08.2018, 15:53
Antwort auf:
Urlaub vor Elternzeit auszahlen lassen?
Hallo,
1. Sie haben Anspruch auf Urlaub für alle Monate, in dene Sie nicht vollständig in EZ sind. Auszahlung ist nicht möglich. Sie können den Urlaub nach der EZ nehmen
2. Sie bekommen im BV das, was Sie ohne BV bekommen würden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.09.2018
Antwort auf:
Urlaub vor Elternzeit auszahlen lassen?
nein. der urlaub ist zur erholung da und darf nicht ausgezahlt werden. außer das beschäftigungsverhältnis endet. der urlaub bleibt stehen und kann bis dez. des folgejahres der rückkehr genommen werden.
von
mellomania
am 31.08.2018, 20:14
Antwort auf:
Urlaub vor Elternzeit auszahlen lassen?
1. Auszahlung geht nicht, auch nicht, wenn ihr euch einig seid.
2. Im BV bekommt man das, was man ohne bekommen würde. Von Okt. bis Dez dann also tatsächlich das 80% Gehalt. Aber bist du dir sicher, dass das 300€ ausmachen würde? Dann müsstest du wirklich ganz schön viel verdienen! Es zählen ja 4x ALG1 = 0€, 5x das 50% Gehalt und nur 3 x das 80% Gehalt, wenn ich das richtig überblickt habe. Hast du das mal in einen Elterngeldrechner eingegeben?
3. Ein „normaler“ Vertrag würde sich nicht automatisch verlängern. Wie das allerdings mit deinem speziellen Weiterbildungsvertrag aussieht, kann ich dir nicht sagen. Würde ich vielleicht den Chef/ die Personalabteilung fragen?.?
von
-Talia-
am 31.08.2018, 22:12
Antwort auf:
Urlaub vor Elternzeit auszahlen lassen?
Im BV bekommst du nicht den Schnitt der letzten 3 Monate sondern das was du nach aktuellen Vertrag verdienen würdest. Also jetzt erst 50%, dann 80%, dann 100%. Das mit den 3 Monaten betrifft Frauen die kein festes Gehalt haben sondern bezieht sich auf Lohnzahlungen die ja bekannterweise schwankend sind. Wenn die Verträge von beiden Seiten unterschrieben sind, gelten sie und müssen eingehalten werden.
Urlaub kannst du erst zum Vertragsende auszahlen lassen, oder vorher nutzen. Würde vorher auch beim EG keine Rolle spielen weil es meist als Einmalzahlung gewertet wird. Die wird beim EG nicht mit berücksichtigt.
In der EZ ruht dein Vertrag auf jeden Fall, das stimmt. Evtl können du und dein Mann da eine anderen als die übliche Konstellation finden. Wie wäre es wenn ihr beide EZ nehmt, aber innerhalb de EZ eben arbeitet? Wenn beide AG mitmachen damit bei Schichten auf einander Rücksicht genommen wird, wäre das eine Option. Mit EG Plus hast du zudem eine größere Spanne was man dazu verdienen darf ohne das es zu Kürzungen kommen darf.
Aber ich würde das EG noch einmal berechen. Ich glaube nicht das die Steigerungen wirklich 300 € ausmachen. Dafür ist die Spanne zu gering. es gilt ja für das EG was du in den 12 Monaten davor insgesamt hast. Das durch 12 geteilt und dann davon dann etwa 65% ergeben dein EG.
von
Felica
am 01.09.2018, 08:44
Antwort auf:
Urlaub vor Elternzeit auszahlen lassen?
Danke für die vielen Antworten. Ja, bei den 300 Euro habe ich mich wohl verrechnet, tut mir leid. Ist nicht ganz so viel. LG
von
Charlotte16
am 02.09.2018, 16:01