Frage: Trennung mit Kind, Ansprüche

Hallo Frau Bader, Ich habe Fragen. Mein jetzt Ex-Freund und ich haben eine gemeinsame Tochter die jetzt 1,5 Jahre alt ist. Wir haben uns vor kurzem getrennt. Wir sind nicht im Streit auseinander. Ich habe das alleinige Sorgerecht. Das Kind wird auf jeden Fall bei mir wohnen bleiben. So nun gibt es ja Unterhalt welches der Papa an uns zahlen wird. 1. Muss ich das beim Jugendamt in die Wege leiten bzw. wer legt denn fest wie viel das sein wird usw.. ? 2. Der Papa hat ja kein Sorgerecht. Welche Rechte haben dann seine Eltern gegenüber unsererseits Kindes ? Haben die ein Umgangsrecht oder ähnliches? 3. gibt es sonst Gelder die ich als Mama beantragen könnte ? Ich bin eigentlich noch in Elternzeit, werde aber solange ich Elterngeld bekomme nun auf 520€ Basis arbeiten gehen. Vielen Dank und liebe Grüße

von Anna291299 am 05.07.2023, 20:12



Antwort auf: Trennung mit Kind, Ansprüche

Hallo, 1. Sie können eine Beistand über das JA beantragen. 2. Rechtlich ja, praktisch nein. 3. Soziale Leistungen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.07.2023



Antwort auf: Trennung mit Kind, Ansprüche

Hallo Anna, du bekommst Unterhalt fürs Kind. Das kannst du über das Jugendamt/die Beistandschaft oder einen Anwalt berechnen lassen. Kennst du ungefähr sein Netto-Gehalt? GGfls. muss er zusätzlich noch für die Betreuungsunterhalt zahlen. Er hat ein Umgangsrecht und kann die Zeit auch mit seinen Eltern/den Großeltern verbringen. Wenn Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt und Elterngeld nicht reichen kannst du ggfls. Wohngeld oder ergänzendes ALG II beantragen beim Jobcenter.

von Lena_1922 am 06.07.2023, 09:13



Antwort auf: Trennung mit Kind, Ansprüche

Hallo, Das Jugendamt kann den Unterhalt für das Kind berechnen, dazu muss nicht (!) Eine Beistandschaft eingerichtet werden. Auch wenn die Jugendämter grundsätzlich dabei recht gut sind, würde ich trotzdem immer noch mal auf die Berechnung schauen, denn ich stelle da immer wieder fest, dass nicht alle Bezüge/Einkünfte eingerechnet werden, oder einfach nur schlampig gerechnet wird. Stelle sicher, dass der Titel dynamisch ausgestellt ist und über das 18. Lebensjahr hinausgeht. Das Kind (!) Hat ein Recht auf größtmöglichen Umgang mit beiden Elternteilen. Ein einklagbar es Umgangsrecht der Großeltern besteht nur, wenn sie auch bisher intensiv und regelmäßig Umgang mit dem Kind hatten. Auf der anderen Seite kannst du aber nicht bestimmen, ob sie Umgang mit dem Kind haben, während der Umgangszeiten des Vaters, sofern dies nicht massiv dem Kindeswohl widerspricht. Grundsätzlich ist der Vater auch zum Unterhalt dir gegenüber verpflichtet, das berechnet ihr doch nicht das Jugendamt sondern entweder ihr selbst (mithilfe des Internets) oder ein Anwalt. VG D

von desireekk am 08.07.2023, 05:05



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