Guten Abend,
Ich hätte eine Frage zum Mutterschutzgesetz 7 das stillende Mütter betrifft.
Ich arbeite wieder seit mein Sohn 1 Jahr alt ist. Jetzt ist er 1 1/2 jahre alt.
Ich arbeite im OP. Ich habe nach der Elternzeit wegen der Entfernung die Klinik gewechselt, aus persönlichen Gründen bin ich jedoch wieder bei meinen alten Arbeitgeber. Ich arbeite 60 Prozent (3 Tage).
Aber jetzt zu meiner Frage.
Ich wollte eigentlich keine Rufbereitschaftsdienste machen oder Nachtarbeit, da ich Nachts mein Sohn noch Stille (tagsüber nur wenn ich daheim bin). Meine Chefin möchte jedich das ich Rufbereitschaft mache.
Nun habe ich von einer bekanntem erfahren das im Mutterschutzgesetzt stillende Mütter berücksichtigt werden. Und das ich keine Nachtarbeit machen darf. Die Rufbereitschaft wäre ja auch Nachtarbeit da dieser zwischen 20:00-7:00 Uhr morgens liegt oder am Wochenende 24h also von 7:00-7:00 Uhr.
Es ist keine Stilldauer (ich meine nicht die Stillzeit die der Arbeitgeber tgl gewähren muss) im Gesetz verankert. Mein Arbeitgeber weiss bis jetzt noch gar nicht das ich noch Stille. Kann ich mich auf das Gesetz berufen, damit ich nachts bzw. Rufbereitschaft machen muss? Es ist nicht so das ich nicht arbeiten will, aber es funktioniert einfach sonst nicht, abpumpen kann ich nicht, habe dabei keinen Milchspendereflex. Stillzeit brauche ich nicht da ich ja nur noch Nachts Stille.
Kann mein Arbeitgeber sagen das ich das Gesetz ausnutze? Wäre das dann jedoch nicht Diskriminierung?
Die letzten Rechtsprechungen sind schon über 30 Jahre alt und die who empfiehlt ja 2 jahre oder besser darüber hinaus zu Stillen. Abstillen möchte ich auf keinen Fall!
Mfg
Sandra
von
Sandra8711
am 07.11.2017, 22:23
Antwort auf:
Stillen und Arbeiten
Hallo,
Ihr Arbeitgeber darf Sie nachts nicht mehr einsetzen, ob tagsüber eine Gefährdung vorliegt, kann ich auf die Ferne nicht beurteilen. Hier muss der Arbeit gebe eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen.
In diesem Fall muss er Sie eben versetzen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.11.2017
Antwort auf:
Stillen und Arbeiten
Du kannst dich auf das MuSchG berufen, musst aber (auf Verlangen des AG) regelmäßig eine Stillbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass du tatsächlich stillst. Mit 1,5 Jahren ist das eher ungewöhnlich, der Junge hat ja schon Milchzähne.
Es wird dann aber wahrscheinlich passieren, dass dich der AG aus der bisherigen Tätigkeit ganz herausnimmt, und dir eine Tätigkeit zuweist, die du uneingeschränkt ausüben kannst. Du arbeitest im OP? Da könnten noch andere Sachen problematisch sein, nicht nur die Nachtarbeit. Du musst damit rechnen, dass du umgesetzt wirst, z.B. auf ein Stationsbüro, und dort deine 3 Tage pro Woche Dienst machst.
Mitglied inaktiv - 08.11.2017, 08:43
Antwort auf:
Stillen und Arbeiten
Hallo Uriah,
es ist überhaupt kein Problem, ein Kind mit Milchzähnen zu stillen. Außer es beisst, und das kann es ggf auch schon nur mit dem Gaumen :-).
Und so ungewöhnlich ist das auch nicht, es sprechen nur wenige drüber - warum auch, wenn man z.B. nachts stillt.
von
zweizwerge
am 08.11.2017, 09:27
Antwort auf:
Stillen und Arbeiten
für 2017 ist eine Änderung des Mutterschutzgesetzes geplant, dies ist aber noch nicht durchgegangen.
Im Moment gibt es nur einen Entwurf, in diesem ist der einschlägige § 8 BEEG neu gefasst.
Danach muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Gefahr für die stillende Mutter besteht.
Stillpausen sind zum jetzigen Zeitpunkt für Mütter, deren Kind mindesten zwölf Monate alt sind, nicht mehr vorgesehen.
von
Himbeere2008
am 08.11.2017, 09:37
Antwort auf:
Stillen und Arbeiten
1. Das neue MuSchG wurde bereits verabschiedet und ist in Teilen bereits in Kraft getreten. Der Rest wird am 1.1.2018 in Kraft treten.
2. Hier ging es nicht um Stillpausen, sondern nur um die Arbeitsbedingungen für stillende Mütter.
Mitglied inaktiv - 08.11.2017, 09:50