schäftigungsverbot nach Elternzeit im Resturlaub

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: schäftigungsverbot nach Elternzeit im Resturlaub

Sehr geehrte Frau Frau Bader, ich habe bei meinem Arbeitgeber am 09.06.2021 einen Antrag auf eine vorzeitige Beendigung meiner Elternzeit gestellt und gleichzeitig um eine Reduktion meiner zukünftigen Arbeitszeit gebeten, da ich eine Betreuung für unser Kind gefunden habe und wieder arbeiten gehen wollte. An demselben Tag wurde mir vom AG eine Rückmeldung gegeben, dass dies kein Problem sei. Meine Elternzeit würde am 13. 06. 2021 enden und ab da würde ich die Resturlaubstage meiner vorherigen Vollzeitstelle abfeiern, sodass ich dann ab dem 16.7 meine reduzierte Arbeitsstelle antreten kann. Dies wurde alles über Mail kommuniziert. Mein Arbeitgeber ist ein sehr großes Unternehmen und es wurde mir seitens der Personalabteilung gesagt, dass alles soweit geregelt wäre, der Betriebsrat aber noch zustimmen müsste. (meine Elternzeit wurde von mir für 3 Jahre beantragt und möchte jedoch nach 2.Jahren diese nun doch beenden, somit benötige ich die Zusage meines Arbeitgebers). Nun warte ich auf einen schriftlichen Vertrag, der noch nicht angekommen ist. Ich habe jetzt festgestellt, dass ich spontan schwanger geworden bin, die Schwangerschaft jedoch vor dem Antrag bei meinem Arbeitgeber eingetreten sein muss. Was ein kleines Wunder ist, da die letzte Schwangerschaft auch nur mit viel Hilfe einer Kinderwunschklinik nach Jahren der Behandlung entstand. Somit bin ich nun in einem kleinem Dilemma. Ich habe erst in ein paar Tagen einen Termin beim Gynäkologen, somit ist die Schwangerschaft noch nicht offiziell bestätigt. Daher habe ich meinem Arbeitgeber noch nichts gesagt. Was mir auch sehr unangenehm ist, da es nun so aussieht, als hätte ich das nur gemacht, um wieder eine Lohnfortzahlung in meiner Schwangerschaft zu erhalten. Ich werde jedoch bei meinem Beruf direkt ins Beschäftigungsverbot gehen müssen, aufgrund der Risikoschwangerschaft und weil mein Arbeitsplatz für Schwangere ungeeignet ist. Nun meine Fragen : Ich habe noch keine Post mit dem neuen Arbeitsvertrag erhalten, nur eine Mail mit der Zusage der Beendigung meiner Elternzeit und Beginn meiner Teilzeit. Ist dies verbindlich, obwohl ich noch keinen schriftlichen Vertrag habe, den der Betriebsrat unterzeichnet hat? Oder kann der Arbeitgeber meinen Antrag ablehnen, obwohl er via Mail schon eine deutliche Zusage gemacht hat? Der Betriebsrat darf nur aus großen Beweggründen meinen Antrag ablehnen. Wäre die Schwangerschaft ein Grund? Personal wird bei uns immer benötigt! Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, da meine Elternzeit nun als beendet gilt, wenn ich ihm nun mitteile, dass ich schwanger bin? Davor habe ich nämlich Angst. Auf welche Grundlagen würde meine Lohnfortzahlung bei einem Beschäftigungsverbot basieren. Ich befinde mich ja nun derzeit in meinem Resturlaub meiner Vollzeitstelle, die ich bevor ich in Elternzeit ging hatte. Meine Elternzeit ist ja seit 13.6 beendet. Ich habe gelesen, dass das Gehalt der letzten drei Monate zur Berechnung herangezogen wird, bevor die Schwangerschaft eingetreten ist. Dort war ich aber noch in Elternzeit. Basiert die Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot nun auf meine Vollzeitstelle vor der Elternzeit? Wird gar nichts bezahlt oder basiert sie auf das zukünftige Stundenkontingent, was ab 17.6 vereinbart wurde? Wie soll ich mit der Situation umgehen? Danke für ihre Antwort VG!

von Nikos am 29.06.2021, 01:55



Antwort auf: schäftigungsverbot nach Elternzeit im Resturlaub

Hallo, Bitte die Hinweise lesen und kurz und allgemein fragen! Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.06.2021



Antwort auf: schäftigungsverbot nach Elternzeit im Resturlaub

du hast recht. sauber sieht das nicht aus. und das kannst du dem AG nicht übel nehmen wenn er genauso denkt. gekündigt werden kannst du nicht. ABER risikoschwangerschaft ist KEIN grund für ein BV, du wirst einfach engmsaschiger überwacht - fertig. und dein arbeitsplatz ist sache des AG. er muss versuchen dir ersatztätigkeiten zu geben. das ist seine pflicht, das zu prüfen mittels einer gefährdungsbeurteilung. selbst wenn er arbeiten findet, die mit deiner quailifikation nichts zu tun haben. ein mitspracherecht über die auszuführenden arbeiten hast du nicht. sollte er keine möglichkeit sehen, dich weiterzubeschäftigen, spricht er ein bv aus (nicht der arzt, der is raus) und du erhälst das, was du ohne bv bekommen würdest. also vollzeit bis dein tz vertrag greift. war im übrigen nicht so schlau, denn jetzt änderst du deinen vertrag dauerhaft auf tz und erhälst im mutterschutz nur tz. besser wäre gewesen, die ez laufen zu lassen und IN der elternzeit tz zu arbeiten. dann hättest du auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden können und wärst vollzeit bezahlt worden. aber auch email und sowas gilt. (wenn ich es richtig verstanden habe, dass du 3 jahre gemeldet hattest und jetzt die ez beendet hast, um erst deinen vollzeiturlaub zu nehmehn und dann mit neuem vertrag reduziert arbeitest, dein vollzeit vertrag also nicht mehr existent ist, wenn dein tz vertrag greift, das ganze ohne elterzeit)

von mellomania am 29.06.2021, 07:28



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