Hallo Frau Bader, für eine Kontoeröffnung benötige ich eine aktuelle Negativbescheinigung vom Jungendamt. In § 58a SGB VIII Abs. 2 heißt es hierzu: ...so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine Bescheinigung von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt. Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. Mein zuständiges Jugendamt hat ein für diesen Antrag ein Formular auf den eigenen Webseiten hoch geladen, die für die Ausstellung der Negativbescheinigung eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister notwendig macht. Muss ich diese tatsächlich vorlegen? Ich bin berufstätig und komme zu den Öffnungszeiten meines zuständigen Standesamtes nicht dazu dort vorzusprechen und ich gestehe, dass ich nicht gewillt bin die Gebühr für eine Ausstellung des Dokuments zu zahlen, zumal im Netz viele ähnlicher Anträge zu finden sind, die keine weiteren Dokumente oder nur einfache Kopien der Geburtsurkunde verlangen. Vielen Dank schon mal vorab. Grüße Shinead
von shinead am 22.01.2019, 10:18