Nebengewerbe ohne Nutzung abmelden für Elterngeldberechnung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Nebengewerbe ohne Nutzung abmelden für Elterngeldberechnung

Guten Morgen Frau Bader, ich habe folgende Situation: ich habe neben einer Vollzeitstelle mit 40 h ein Nebengewerbe angemeldet. Mein voraussichtlicher Geburtstermin ist Mitte Dezember 2020. Mein Wunsch ist es, dass die Elterngeldberechnung aus den letzten 12 Monaten berechnet wird und nicht aus dem Jahr 2019. Ich habe im Jahr 2019 insgesamt weniger verdient, trotz Einnahmen aus dem Nebengewerbe im Okt 19. Seit Okt. 19 habe ich wiederum aber keine weiteren Einnahmen aus dem Nebengewerbe und das wird auch so bis zur Geburt, wahrscheinlich auch im ersten halben Jahr 2021, so bleiben. Da ich in den letzten 12 Monaten vor Geburt dann keine Einnahmen aus dem Nebengewerbe hatte, muss ich dieses dann überhaupt angeben? Was wäre, wenn ich das Gewerbe abmelde vor der Geburt? Hätte ich dann automatisch eine Berechnung der letzten 12 Kalendermonate aus dem Angestelltenverhältnis zur Folge? Schon mal herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!

von missmiau am 26.08.2020, 08:55



Antwort auf: Nebengewerbe ohne Nutzung abmelden für Elterngeldberechnung

Hallo, was ist denn wann in der Einkommenssteuererklärung erschienen? Im Gesetz steht (zusammengekürzt): § 2b Bemessungszeitraum (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.08.2020



Antwort auf: Nebengewerbe ohne Nutzung abmelden für Elterngeldberechnung

Wenn das Gewerbe im Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt (2019) oder dem Jahr der Geburt (2020) auftaucht, wird dein Elterngeld aus 2019 berechnet. Da hast du keine Möglichkeit, das zu ändern, da gibt es leider keine Ausnahmen. Und da du den Steuerbescheid 2019 (mit dem Gewerbe drauf) dem Elterngeldantrag beilegen musst, bringt es auch nichts, das Gewerbe im Antrag selbst zu verheimlichen.

von Dojii am 27.08.2020, 08:38



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