Hallo Frau Bader, herzlichen Dank für Ihre Antwort! Ich habe im Internet gelesen, dass auch eine Verwirkung eintreten kann und der Anspruch auf Betreuungeunterhalt dann eben nach einem Jahr verjährt wäre. Zählt nun die Verjährung von 3 Jahren oder die Verwirkung von einem Jahr? Bzw. woran wird der Unterschied fest gemacht? Vielen Dank und freundliche Grüße
von Aria3131 am 30.01.2020, 10:15