Liebe Frau Bader, ich fülle gerade den Elterngeldantrag für mich und habe eine Frage zur Angabe der Gewinneinkünfte. Neben meiner Anstellung in Vollzeit betreibe ich zusammen mit einem Freund – quasi als Hobby - einen Gewerbebetrieb (Internet Versandhandel für unseren selbstgedrehten Film). Die Wochenarbeitszeit beträgt mittlerweile nur noch max. 1 Stunde / Woche und der Gewinn lag im letzten Jahr unter 400 EUR, dieses Jahr höchstwahrscheinlich bei 0 EUR oder sogar im negativen Bereich. Wenn ich die Gewinneinkünfte in der „Erklärung zum Einkommen zum Elterngeldantrag“ in der Spalte E angebe, dann muss ich auch eine Einkommensüberschussrechnung aus dem Jahr 2015 einreichen. Diese erstelle ich ohnehin für die jährliche Steuererklärung, dennoch wäre der Aufwand bei mir und dem Amt erheblich. Denn Anfang 2017 müsste ich erneut eine Einkommensüberschussrechnung für das Jahr 2016 einreichen, um den tatsächlich erzielten Gewinn während der Elternzeit zu belegen. Laut Elterngeldrechner bekommen ich ca. 10 EUR mehr im Monat durch den Gewinn aus 2015 und müsste bei dem wahrscheinlichen Verlust 2016 die 10 EUR je Monat am Ende wieder zurückzahlen. Da ich wohl nur die 2 Partnermonate in Anspruch nehmen werde, wäre das ein erheblicher Aufwand für mich und letztendlich auch für das Amt. Eigentlich nur dafür, dass ich einen sehr geringen Betrag erst bekomme, den ich dann 1 Jahr später wieder zurückgeben muss. Deshalb meine Frage: Bin ich dazu verpflichtet neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch meine Gewinneinkünfte anzugeben oder kann ich in dem Fall darauf verzichten? Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen. Leider habe ich bei meiner Recherche im Internet keine Antwort gefunden. Vielen Dank und beste Grüße Michael
von vasudeva_22 am 26.02.2016, 15:49