Sehr geehrte Frau Bader, zuerst möchte ich mich bedanken, wenn Sie sich die Zeit nehmen um diese Zeilen zu lesen. Ich habe folgendes Problem. Es sollte in meiner Familie eine aufsuchende Familientherapie stattfinden. Grundsätzlich bin ich damit einverstanden und erkenne an, dass das Jugendamt eine Notwendigkeit dafür sieht. Was mich nur sehr verunsichert ist der letzte Abschnitt im Antragsformular. Dort heißt es: lch bevollmächtige die Person, die im Rahmen der Hilfe nach Paragraphen 33, 34 und 35 SGB Vlll die Erziehung und Betreuung meines Kindes übernommen hat, über die Entscheidungsbefugnisse dieser Personen nach Paragraph 1688 BGB hinaus, für die Dauer des Betreuungsverhältnisses im Bedarfsfall Beihilfen und Zuschüsse für einmalige Leistungen beim Jugendamt für mein Kind zu beantragen, darunter fallen auch Kosten für besondere pädagogische und therapeutische Hilfen im angemessenen Umfang, soweit nicht vorrangige Ansprüche bei anderen Leistungsträgern bestehen. Es war nie die Sprache davon unsere Kinder in Pflege zu geben bzw. sie in eine Einrichtung zu geben. Verstehe ich das als Laie komplett falsch? lch hoffe, Sie können mir ein wenig den Schrecken bei dieser Sache nehmen. Was bedeutet dieser Abschnitt in Verbindung mit diesen Paragraphen für uns? Mit freundlichen Grüßen!
von Debussy7036 am 20.09.2022, 19:29