Hallo,
1) Elternzeitantrag/Teilzeitwunsch Frist: ich bekomme am 19.4. voraussichtlich unser erstes Kind. Ich würde gerne im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit gehen und ab voraussichtl. Oktober '22 wieder 15h/Woche arbeiten (beim gl. Arbeitgeber, allerdings dann Teilzeit, habe eine Vollzeitstelle). Sind meine Informationen hierzu richtig, dass ich bis 1 Woche nach Geburt Zeit habe einen schriftlichen Antrag bei meinem AG einzureichen? Und sollte ich dort schon das Thema Teilzeitwunsch ansprechen oder ist dies auch später problemlos möglich (inoffiziell wissen sie es bereits und haben, da flexibel genug, auch die Stellenbesetzung dahingehend ausgelegt dass es funktionieren müsste) - Problem ist nur, ich habe noch keine Zusage einer Tagesmutter.
2) Aufteilung Wochentage & "Stillzeit": Kann ich außerdem sozusagen "bestimmen" dass ich die 15h an 2 Tagen (und die Wochentage dabei bennenen?) ableisten möchte (a 7,5h plus 0,5 h Pausenzeit, sollte ja i.O. sein?) Mein Mann würde sich an diesen Tagen natürlich mit um unser Kind kümmern, so früh und so lange wollen wir es da noch nicht bei der Tagesmutter lassen. Da dies dann "Vollzeittage" wären, falle ich da unter die Regelung der Stillzeit bis 1 Jahr? Ist dies dann 2x30 Minuten bzw. 1h, dann bestenfalls zu Arbeitsbeginn/-ende? Wie wird dies nachgewiesen, ich will auf jeden Fall stillen, aber es kann natürlich sein, dass es nicht funktioniert und/oder es sich ändert bis er ein Jahr alt ist? Wie sind hier die Fristen zum Antrag (Teilzeit/Stillzeit?)? Was wäre, wenn die 15h auf drei Tage aufgeteilt werden müssten (weil es z.B. dem AG noch besser passen würde) wären dann 5h "zu wenig" um Stillzeit in Anspruch zu nehmen? Ich habe in entsprechenden Literaturstellen nur Beispiele mit einer 3h-"Putzstelle" gefunden ...
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Hilfe, ich habe schon versucht hier konkrete Antworten zu finden, aber insbesondere bei der Stillzeit und konkreten Ausgestaltung der Tage weiß ich nicht weiter und möchte hier aber keinen Fehler begehen.
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen!
Viele Grüße
Suzefox
von
suzefox
am 07.03.2022, 17:40
Antwort auf:
Fristen wann Elternzeitantrag / Teilzeitwunsch / wie viel "Stillzeit" ?
Hallo,
1. Genau, der Antrag muss 7 Wo vor Beginn gestellt werden.
Die TZ würde ich erst einmal ankündigen (haben Sie ja aber im Prinzip schon getan) und den Antrag erst später stellen.
2. Nein, die Zeiten bestimmt der AG.
3. § 7 Abs. 2 MuSchG:
Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.03.2022
Antwort auf:
Fristen wann Elternzeitantrag / Teilzeitwunsch / wie viel "Stillzeit" ?
Zu 2. kann ich Dir sagen, dass die Wochentage und tägliche Arbeitszeiten Verhandlungssache ist.
Man hat kein Recht auf bestimmte Tage oder Stundenzahl pro Tag.
von
Suomi
am 07.03.2022, 17:43
Antwort auf:
Fristen wann Elternzeitantrag / Teilzeitwunsch / wie viel "Stillzeit" ?
IdR wird bei arbeitenden Müttern der Zeitraum zwischen 2 Stillpausen mit 3 Std angenommen.
Grundsätzlich kann die Stillpause an den Beginn und/oder Ende der Arbeitszeit gelegt werden - einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Das Gesetz macht dies bezüglich keine Vorgabe = einerseits kein Ausschluss dieser Option, andererseits aber auch Anspruch darauf.
Stillzeit beinhaltet auch die evt. Fahrtzeit - idR klappt das also während der Arbeitszeit nur, wenn der Partner das Baby zur Arbeitsstelle bringt.
Einen Anspruch auf bestimmte Arbeitstage und Zeiten gibt es nicht. Du kannst und solltest deine Wünsche mit dem AG besprechen - betriebliche/organisatorische Gründe können aber gegen die Wünsche des MA´s stehen und dann auch abgelehnt werden.
von
cube
am 08.03.2022, 09:02