Frage zur bestehenden Elternzeit/Mutterschaft!

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Frage zur bestehenden Elternzeit/Mutterschaft!

Hallo! Ich bin 2015 von meiner FA ist BV geschickt wurden und dann in Mutterschutz ! Geburt am 9.2.16 anschliessend in Elternzeit bis 9.2.18! Nun bin ich seit Juni 2017 wieder schwanger! Arbeitgeber weiß davon Bescheid! Entbindung ist der 16.2.2018 ! Demnach wäre Mutterschutz ab dem 5.1.2018!? Nun wurde mir gesagt,ich kann die Elternzeit vorzeitig beenden um Mutterschaftsgeld zu bekommen! Wann sollte ich es denn dem Arbeitgeber zu kommen lassen,mit welchem Inhalt,so das es auch passend dort ankommt!? Ich werde auch dann nicht in der Elternzeit arbeiten,mein Mann arbeitet Vollzeit! Wie soll ich am besten vorgehen!? Liebe Grüsse

von Steffie38 am 07.11.2017, 08:15



Antwort auf: Frage zur bestehenden Elternzeit/Mutterschaft!

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.11.2017



Antwort auf: Frage zur bestehenden Elternzeit/Mutterschaft!

Du reichst deinem AG am besten schriftlich ein das du die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beendest und du um Übertragung der restlichen EZ dieses Kindes auf einen späteren Zeitpunkt bittest. Bis zu 2 Jahre der EZ kannst du dir aufheben und hättest dann Zeit diese bis zum 8ten Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Die Übertragung der EZ kann der AG verneinen, die Beendigung des EZ zum neuen Mutterschutz aber nicht. Wenn Dein Mutterschutz am 5.01 beginnt, beendest du die EZ zum 4.01, müsstest dann eigentlich ab dem 5ten arbeiten wieder in VZ, da dann aber der neue Mutterschutz beginnt fällt das weg. Damit bekommst du aber das volle Mutterschaftsgeld von KK und vom AG. Für das neue EG allerdings wird das nichts ausmachen. Wenn du nicht gearbeitet hast in der EZ wird das neue EG im schlechtesten Fall der Fälle nur 300 € betragen, plus Geschwisterbonus bis Kind1 seinen 3ten Geburtstag hat.

Mitglied inaktiv - 07.11.2017, 16:48



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