Erneute Schwangerschaft während Beschäftigung in der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigung in der Elternzeit

Hallo Frau Bader, zuerst zu mir: Juli 2020 Geburt Kind 1 Juli 2021 Ende Elterngeldbezug November 2021 Wiederaufnahme des Jobs in TZ als Beschäftigung während Elternzeit September 2022 Ende Elternzeit Kind 1 Ich beginne also im November bei meinem üblichen Arbeitgeber in Teilzeit. Ich möchte allerdings ein zweites Kind, hier stellen sich zwei Fragen: 1. Welche Monate sind Berechnungsgrundlage für das Elterngeld für K2, wenn ET beispielsweise Juli 22 wäre? 2. Da ich mein Wiedereintritt als "Beschäftigung während Elternzeit" gilt, frage ich mich, wie meine Rechte sind: Könnte der Arbeitgeber sagen "Na wenn sie jetzt wieder schwanger sind, beschäftigen wir Sie nicht in der Elternzeit, kommen Sie wieder, wenn die Elternzeit für K2" vorbei ist"? Hintergrund ist der, dass wir durchaus auf ein paar Monate zweites Gehalt angewiesen sind. Danke im Voraus! Maddi

von Maddina am 10.09.2021, 11:42



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigung in der Elternzeit

Hallo, 1. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Anders, wenn das Kind nach dem 01.09.2021 geboren wird. Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen 2. Nein, das kann er nicht . Es wurde ja ein TZ-Vertrag geschlossen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.09.2021



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigung in der Elternzeit

Liebe Frau Bader, vielen Dank schon mal, ich muss jetzt allerdings noch einmal kurz nachfragen: Ich bin wieder schwanger, Mutterschutz wird im Mai 2022 beginnen. Im November beginne ich wieder zu arbeiten. Bis Juni 2021 habe ich Elterngeld bezogen. Juli bis Oktober 2021 hatte ich keine Bezüge. Werden diese vier Monate mit 0 Euro in die Berechnung aufgenommen? Das wäre natürlich mehr als unerfreulich für das Elterngeld... Danke im Voraus! Herzliche Grüße Maddi

von Maddina am 27.10.2021, 21:13



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