Sehr geehrte Frau Bader,
Folgende Situation:
Ich bin noch bis Jan 2017 in Elternzeit von meinem jetzigen Sohn. Nun bin ich erneut schwanger, ET wäre der 31.12.2015. nun möchte ich keine jetzige Elternzeit vorzeitig beenden um erneut in den Mutterschutz zu gehen.
1. voraussichtlicher Mutterschutz beginnt 19.11.2015 muss ich die Elternzeit zum 19.11 beenden oder 18.11?
2. kann das 3 Elternjahr von meinem jetzigen Sohn hinten dran hängen?
3. kann dieses mein Chef verweigern?
4. GANZ WICHTIG !!! Kann man es irgendwie formulieren, dass falls etwas passieren sollte mit dem Baby, (tot) die Elternzeit doch weiter läuft vom großen? Oder geht das nicht?
Besten Dank für Ihre Infos
von
Issen27
am 27.07.2015, 18:26
Antwort auf:
erneute Schwangerschaft in Elternzeit ... Wie teile ich es meinem AG mit?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.07.2015