erneute Schwangerschaft bei Teilzeit-Beschäftigung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: erneute Schwangerschaft bei Teilzeit-Beschäftigung

Guten Tag Frau Bader, ich bin im zweiten Elternzeitjahr und arbeite 20 Std/Woche. Vor der Elternzeit habe ich Vollzeit gearbeitet. Die Elternzeit endet am 31.03.2018. Ich bin erneut schwanger. Entbindungstermin ist der 15.03.2018. Muss ich irgendwelche Anträge in Bezug auf das Ende der Elternzeit stellen oder geschieht das alles automatisch, wie bei der 1. Schwangerschaft, dass der Mutterschutz beginnt usw.? berechnet sich das Mutterschaftsgeld nach meinem jetzigen Teilzeit-GEhalt, oder nach dem Gehalt vor der Elternzeit? VG Celine

von celine-88 am 28.08.2017, 11:48



Antwort auf: erneute Schwangerschaft bei Teilzeit-Beschäftigung

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.08.2017



Antwort auf: erneute Schwangerschaft bei Teilzeit-Beschäftigung

Nein, ist nicht automatisch. War es ja auch nicht bei Kind1. Auch da musstest du doch sicherlich dem AG mitteilen wann genau Mutterschutz beginnt, wie EZ usw. Du beendest die laufende EZ zum Tag bevor der neue Mutterschutz beginnt und bittest um Übertagung der restlichen EZ für später. dadurch bekommst du dann volles Mutterschaftsgeld wie bei Kind 1 sofern dein VZ-Vertrag noch ruht und nicht in einen dauerhaften TZ-Vertrag verändert wurde. Spätestens 1 Woche nach Geburt teilst du deinem AG mit wie lange du für Kind2 EZ nehmen willst. Sobald du alle notwendigen Unterlagen hast beantragst du EG usw wie eben bei Kind1 auch. Mit Übertragung der EZ von Kind1 hast du die Option diese restlichen zeit bis zum 8ten Lebensjahr des Kindes zu nutzen. Wenn du zB planst nicht gleich wieder VZ zu arbeiten solange die beiden Kinder so klein sind keine schlechte Sache. EG für Kind2 berechnet sich dann danach welche variante EG Du gwählt hattest, zudem je nachdem wann Kind 1 geboren wurde und wann genau Kind2 geboren wird anhand des TZ-Lohnes und evtl noch 1-2 Monate VZ-Lohn aus Zeiten von Kind1.

Mitglied inaktiv - 28.08.2017, 15:17



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