Guten Tag Frau Bader,
vorab schon herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Ich bin vor 2 Monaten, nach 18 Monaten Elternzeit (davon 12 Monate Basiselterngeld) wieder ins Berufsleben eingestiegen, allerdings in Teilzeit. Nun bin ich erneut schwanger und habe eine schwere Form von Schwangerschaftsdiabetes. Meine Gynäkologin möchte mich gerne krankschreiben, bzw. ein Beschäftigungsverbot veranlassen. Können Sie mich aufklären, wie es dann mit meinem späteren Elterngeld aussieht? Ich habe ja nun nur zwei Monate gearbeitet...oder zählen die AU-Monate genauso?
Vielen Dank und liebe Grüße
Kirsten W.
von
Kikiwi89
am 18.05.2021, 16:26
Antwort auf:
Elternzeit nach langer AU/Beschäftigungsverbot
Hallo,
1. Die Schwangerschaftsdiabetes kann nicht zu einem Beschäftigungsverbot führen, sondern nur zu einer Krankschreibung. Die Problematik hat ja nichts mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun.
2. Für das EG zählen die letzten 12 Mo vor der Geburt, ausgeklammert werden Monate mit MG und EG bis zum 14 Lebensmonat. In einem BV wird nichts ausgeklammert, da bekommt man ja den Lohn weiter.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.05.2021
Antwort auf:
Elternzeit nach langer AU/Beschäftigungsverbot
die gyn darf dich wenn überhaupt nur krankschreiben. für ein bv muss man gesund und arbeitsfähig sein. wenn eine schwangerschaftsbedingte kennziffer verwendet wird, ist es kein nachteil beim elterngeld später. das krankengeld aber wirst du wie normal nach 6 wochen erhalten.
von
mellomania
am 18.05.2021, 16:46
Antwort auf:
Elternzeit nach langer AU/Beschäftigungsverbot
AU geht vor BV. Beim BV musst du arbeitsfähig sein. Das scheint wegen der Schwangerschaftsdiabetes nicht möglich zu sein.
Da die Diagnose schwangerschaftsbedingt ist kannst du die Monate für das neue EG ausklammern lassen. Wichtig ist, dass auf der AU steht, dass es schwangerschaftsbedingt ist. Bei AU gibt es 6 Wochen Lohnfortzahlung, danach Krankengeld.
Während des Mutterschutzes solltest du wieder Lohn bekommen.
Für das neue EG werden Monate mit Mutterschutz und EZ (in deinem Fall 12 Monate nach der Geburt des 1.Kindes) ausgeklammert.
Zudem kannst du Monate indem du schwangerschaftsbedingt AU warst ausklammern lassen. Ob das nur für Monate mit Krankengeldbezug zählt oder auch wo du Lohnfortzahlung hattest weiß ich nicht.
Nehmen wir an, dass es nur für die Zeit ist, wo du Krankengeld beziehst, so hättest du ca.3,5 Monate mit Lohn, dann 6 Monate EZ vom 1.Kind ohne Einnahmen=0-Runde, und ca.2,5 Monate von vor dem Mutterschutz für das 1.Kind. Das sind 6 Monate mit Lohn.
Lässt du die AU-Zeit mit Krankengeldbezug nicht ausklammern, dann hättest du nur ca.3,5 Monate Lohn, denn die Monate mit Krankengeld zählen als ohne Einnahmen und die EZ ab dem 13.Monat vom 1.Kind auch.
In beiden Fällen würdest du zusätzlich bis zum 3.Geburtstag des 1.Kindes 10 Prozent Geschwisterbonus vom EG vom 2.Kind bekommen.
von
Ani123
am 18.05.2021, 16:52
Antwort auf:
Elternzeit nach langer AU/Beschäftigungsverbot
Aber Achtung wenn du schwangerschaftsbedingt die Monate mit au ausklammern lässt, geht es nicht soweit zurück, dass da ein Monat mit Lohn oder EG ist. Da sind noch 6 Monate in ez ohne EG.
von
MamaausM
am 18.05.2021, 17:02
Antwort auf:
Elternzeit nach langer AU/Beschäftigungsverbot
BV zählt als Erwerbseinkommen und Monate mit schwangerschaftsbedingter AU können bei der Bemessung des Elterngeldes ausgeklammert werden. Dann verschiebt sich der Bemessungszeitraum in die Vergangenheit.
Mitglied inaktiv - 18.05.2021, 19:18