Guten Tag Frau Höfel.
Nu hab ich dann mal wieder eine Frage.
Mein kleiner, jetzt 3 Monate, schläft eigentlich ganz gut. Nun bekommt er wohl Zähnchen. Aber auch dabei schlief er ganz gut. Ab und zu mal wolte er den Schnuller und sehen ob Mama noch da ist.
Naja am Wochenende hatten wir etwas Ärger mit den Nachbarn über uns. Dieser hat nach 23 Uhr bei uns 3 mal Sturm geklinkelt. Das Kind hat bis dahin ruhig geschlafen. Durch das Klingeln wurde er wach und hat fürchterlich geschrien. Ich jonnte ihn nicht beruhigen. Er hat die Nacht dann auch nicht mehr geschlafen. Nun muss ich ihn immer wiegen bis er eingeschlafen ist oder sogar ein kleines Licht brennen lassen.
Liegt es an dem sturm klingeln??
Und kann das Nachfolgen haben?
Und dann würde mich einmal interessieren, ob man als alleinerziehende Erstmutter noch weiter Anspruch auf Hilfe einer Hebamme hätte? Ob telefonisch etc.
Vielen Dank für ihren Rat.
Liebe Grüße
von
Sabs_23
am 21.02.2011, 08:16
Antwort auf:
Baby durch zu lautes Kingeln verschreckt?
Liebe Sabs,
wenn die nächsten Tage wieder die gewohnte Ruhe einkehrt, dann wird Ihr Kind auch wieder schlafen. Je weniger Theater Sie um sein Aufwachen machen, umso gelassener wird Ihr Kind wieder werden.
Jede Frau hat folgenden Anspruch:
2800 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder
Ernährungsproblemen des Säuglings
Die Gebühr nach der Nr. 2800 ist frühestens nach
Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum
Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des
Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach
der Geburt berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nrn. 2800, 2810 und 2900
sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum
berechnungsfähig.
2810 Nr. 2800 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1
Die Gebühr nach der Nr. 2810 ist frühestens nach
Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum
Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des
Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach
der Geburt berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nrn. 2800, 2810 und 2900
sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum
berechnungsfähig.
Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist
der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung.
Liebe Grüße
Martina Höfel
von
Martina Höfel
am 21.02.2011