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Ist eine Sitzerhöhung im Auto auch ein Kindersitz?

Thema: Ist eine Sitzerhöhung im Auto auch ein Kindersitz?

Hallo an Alle, habe vorgestern eine unschöne Diskussion mit meinem Ex geführt: Er fuhr gestern mit unserer "Großen" 7 Jahre, 125cm groß sehr schmal eine 2 stündige Strecke (Ausflug) kommen heute zurück. Er fährt einen MB S-Klasse Cabriolet und hatte in den letzten 2 Jahren schon mehrfach Strafmandate bezügl zu schnellen fahrens (halbes Jahr Führerscheinentzug inkl Geldstrafen etc....). Er hat für die Kurzstrecken, die er in der Stadt unterwegs ist, in seinem Auto für die Kinder (7 + 5) Sitzerhöhungen (die richtigen Kindersitze sind ihm zu teuer, die Rolex vor kurzem war es nicht, die hat er um 10% günstiger bekommen ). Nun bat ich ihn, er möge doch, für die lange Fahrt, den "richtigen" Kindersitz unserer Tochter nehmen (Römer Fidfix xp sict). Er lachte mich aus und meinte, dass sei völliger Quatsch. Das Auto sei so sicher, hätte super Airbags im Bedarfsfall und jetzt "noch" den Kindersitz aus meinem Auto ausbauen und in seinen rein, hätte er keinen Bock. Ich wollte das dann machen, dass hat er mir schlichtweg untersagt (ist sein Auto!). Natürlich ist alles gut gegangen, sie sind gut angekommen. Und es ist auch nicht so, dass ich Angstschlotternd hier sitze, doch ich habe einfach ein unbehagliches Gefühl. Nun frage ich mich: Ist ein Kind, im Alter/ Größe/ Statur wie meiner Tochter, nicht im "Bedarfsfall", in einem Kindersitz besser aufgehoben? (ja ich weiß, das kann man nicht Regeln und ist eine emotionale Entscheidung) Sind die Sitzerhöhungen gleichwertig anzusehen, wie die "normalen" Kindersitze und sind für Kinder in dem Alter zugelassen oder müssen sie in einen "richtigen" Kindersitz??? Das ist doch bestimmt gesetzlich geregelt. Zu "Kinderrückhaltesysteme" gehören auch Sitzerhöhungen, ich blicke da einfach nicht durch....vielleicht könnt Ihr helfen???? Ich habe nun im Netz nach Gesetzgebungen recherchiert und finde immer nur folgendes: § 21 StVO (Personenbeförderung / aktuelle Fassung vom Oktober 2014) Absatz 1, (Satz 1) Es dürfen nicht mehr Personen im Kraftfahrzeug befördert werden als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. (Satz 2) Abweichend hiervon dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Von dieser Änderung betroffen wären auch kinderreiche Familien. Sie können bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift beantragen. Abs. 1a Nach wie vor dürfen Kinder bis zum vollendeten 12 Lebensjahr, wenn sie kleiner als 150 cm sind, nur in einem geeigneten Kinderrückhaltesystem mitgenommen werden (Ausnahme sind Kraftomnibussen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse) Besteht wegen der korrekten Sicherung von zwei Kindern in Kinderrückhaltesystemen hinten nicht mehr die Möglichkeit, ein drittes Kind ebenfalls mit einer Kinderrückhalteeinrichtung zu sichern, so darf dieses Kind (über 3 Jahre) auch mit dem normalen Fahrzeuggurt (also ohne Kindersitz) gesichert werden. Nicht erlaubt wäre, komplett auf jegliche Sicherung zu verzichten. Hinweis für die Praxis: Muss aufgrund fehlenden Platzes im Fahrzeug auf die Sicherung eines Kindes im geeigneten System verzichtet werden, so sollte immer das größte und schwerste Kind nur mit dem Fahrzeuggurt gesichert werden. Abs. 1b Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gilt ein absolutes Beförderungsverbot, wenn für die Verwendung eines geeigneten Kinderrückhaltesystem keine Möglichkeit besteht (z.B. wegen fehlender Gurte in alten Fahrzeugen). Ältere Kinder bis zu einer Körpergröße von 150 cm dürfen in diesen Fällen nur auf dem Rücksitz mitgenommen werden. Verfügt das Fahrzeug (z.B. altes Cabriolet) nicht über hintere Sitze, besteht somit ebenfalls ein Beförderungsverbot. Kinderrückhaltesysteme (von der Babyschale bis zur einfachen Sitzerhöhung), die noch nach CE 44-02 oder 44-01 zugelassen sind, dürfen seit dem 8. April 2008 nicht mehr benutzt werden. es handelt sich hierbei i. d. R. um Systeme, die vor 1997 neu gekauft wurden. wobei die Version der Prüfnorm letztlich nur am ECE-Label zu erkennen ist.

von aus 4 mach 3 am 17.05.2015, 11:45


Antwort auf Beitrag von aus 4 mach 3

Hatte im Aktuell noch gepostet und dort wurde meine Frage beantwortet. Danke an ALLE!

von aus 4 mach 3 am 17.05.2015, 12:05