Mitglied inaktiv
Wie ist das verwirrt, bin leicht verwirrt... Es gibt Kindergeld, Elterngeld und Geschwisterbonus. Aber was ist denn nun bitteschön der Kinderzuschlag von der Familienkasse??? Habe ich etwa auf das alles Anspruch??? Kindergeld, Elterngeld und Geschwisterbonus bekommen wir, da habe ich mich schon informiert. Aber wer bekommt den Kinderzuschlag??? Bitte helft mir weiter! Dankeschöööööööön!
Ich glaube den Kinderzuschlag bekommt man wenn man sehr wenig verdient.Wir hatten den 2006 bei unserem ersten Sohn beantragt weil wir uns gerade erst selbstständig gemacht hatten.Das wurde aber abgelehnt,weil wir da zu viel verdient hatten.Irgendwie haben wir zwar nicht wirklich viel verdient,aber das war wohl schon zu viel! Aber so wirklich habe ich auch nicht die Ahnung...hat dir jetzt ja auch sehr gut geholfen,sorry
Ich hatte auch schon mal einen antrag gestellt und wurde abgelehnt, keine ahnung wie die dort berechnen .... aber schau mal hier ... Überblick zu den wichtigsten Regelungen für Eltern, die einen Kinderzuschlag beanspruchen möchten. Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn * für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, * die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen, * das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und * der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht. Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen. Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und –vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich. Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat je Kind. Alleinerziehende und Elternpaare erhalten außerdem ab dem Kalenderjahr 2009 jährlich für jedes Kind, für das im August Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid. Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.