Mitglied inaktiv
Sehr geehrter Herr Dr. med. Bluni, ich leide seit meinem 13. Lebensjahr an Migräne. Durch die tägliche Belastung in der Arbeit durch permanente Bildschirmarbeit und Mobbing habe ich seit der 5. SSW ständig Kopfschmerzen. Ich bin jetzt in der 18. SSW. Mein FA meinte, daß ich bei sehr starken Migräneanfällen auch ein Asperin oder Paracetamol nehmen kann. Aber leider habe ich ja jeden Tag Kopfschmerzen. An machen Tagen ist es erträglich aber an den meisten ist es mir nicht möglich aus dem Haus zu gehen. Ich halte die Schmerzen aus - meinem Kind zu liebe und nehme keine Medikamente. Ich muß dazu sagen, daß ich es nicht einsehe, die Gesundheit meines Kindes aufs Spiel zu setzen nur daß ich in die Arbeit kann. Nun meine Frage: Kann mir vom FA ein Beschäftigungsverbot erteilt? Mit bestem Dank im Voraus für Ihre Antwort.
liebe Anita, 1.der Verlauf der Migräne i.d. Schwangerschaft kann sehr individuell sein. Erlaubt sind hier neben Entspannungsübungen und der Akupunktur eigentlich nur Paracetamol zur Schmerzbekämpfung. Die üblichen Migränemittel sind nicht erlaubt. In ausgeprägten Fällen kann man zur Prophylaxe auch schon mal Betablocker einsetzen. Dieses sollte aber der Hausarzt entscheiden. 2.diese ist ein immer wieder heiss diskutiertes Thema auch in der Fachliteratur und darüber hinaus für viele Frauenärzte unverständlich geregelt: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorz. Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muß die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgestz im Netz unter http://www.steuernetz.de/gesetze/muschg/19970117/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen:Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten muss die Frage des weiteren Vorgehens mit dem Frauenarzt oder Frauenärztin erörtert werden. VB
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