Mitglied inaktiv
Wir sind am überlegen ob wir unserem Sohn einen zweiten stummen Vornamen geben, nach seinem Vater. Es wäre so aber eine sher laaanger Name. Ist eine Kind mit stummem 2. Vornamen verpflichtet diesen auch immer mit anzugeben, bzw auch mit allen beiden Namen zu unterschreiben etc?? Wie sind hier die Regelungen? Ich danke euch für Antworten! Alles Liebe Maria
Den 2. Namen musst Du außer bei der Geburtsurkunde und im Pass nirgens mit angeben, unterschrieben wird auch nur mit EN und ZN.
Die Regelung ist so, dass man sich aus mehreren Vornamen selbst einen Rufnamen auswählen darf. Also, wie schon geschrieben wurde, darf euer Kind nur mit EN und NN unterschreiben und diese überall angeben. Der 2te stumme ZN steht dann nur auf der Geburtsurkunde. Lg twinki
Mal ne Frage allgemein : Was nützt einem ein "stummer" Beiname, den man nirgens erwähnt, nie ausspricht und damit nicht unterschreibt? Ich würde keinen Namen wollen mit dem ich mich nicht identifizieren kann. Also entweder will ich einen ZN für mein Kind und nutze diesen auch, oder es braucht keinen. Oder? Ich ehre ja wohl keinen in der Family damit wenn sein Name als Blindgänger auf dem Papier dabei ist.
Hallo,
na, es gibt ja schon Situationen, in den der Name genannt wird. Und mein Sohn ist auf den kompletten Namen getauft, das ist mir wichtig genug.
Ich finde schon, dass ich damit an meine beiden Großväter erinnere und sie ehre, sehr sogar
LG,
Jette
Ich weiß nicht, wie die rechtliche Regelung ist, aber bei meinen Töchtern taucht der ZN öfter auf. Was mich erstaunt hat, ist, dass jetzt in der Schule immer beide Namen genannt werden: auf der Klassenliste, auf den Namensschildern etc. Andererseits ist das wohl logisch, da die Sachen schon vorbereitet wurden bevor die Kinder eingeschult wurden und klar war, welcher Name jeweils der RN ist. Bei Banksachen steht auch immer der komplette Name mit drauf. Sonst fällt mir gerade keine Situation ein.