wegen der erstaustattung noch mal!Also ich hab daheim nochmal in meinen unterlagen geschaut... Also laut dem SGBII Buch auf Seite 25 steht folgendes: Einmalige Leistungen: Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn sie keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen BEdarf voll abzudecken.Dabei kann aber Einkommen der der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden. D.H. du als Schülerin hast einen Anspruch !!!!!!!!!