ich habe nochmal im netz nachgeforscht und folgende antwort zum thema kündigung einer schwangeren in de probezeit gefunden.......zwar war ja dein gespräch wohl schon, aber vielleicht nützt es dir trotzdem was..... 1. Gem. § 9 Mutterschutzgesetz (MSchG) darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis zu 4 Wochen nach der Entbindung eine Arbeitnehmerin nicht kündigen. Dazu muss die Arbeitnehmerin allerdings die Schwangerschaft nachweisen. Dies gilt auch grundsätzlich während der Probezeit. Handelt es sich jedoch um einen für die Dauer der Probezeit befristeten Arbeitsvertrag und bedarf es daher keiner Kündigung endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet einen Anschlussarbeitsvertrag abzuschließen. Sie müssten daher den Arbeitsvertrag dahingehend prüfen (lassen), soweit dieser schriftlich abgeschlossen wurde. 2. Sie haben jedoch die Möglichkeit gem. § 9 Absatz 3 MuSchG in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang steht, ausnahmsweise die Kündigung auszusprechen. Dazu ist ein Antrag bei der für Ihren Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde nötig. Erteilt diese Behörde die Zustimmung zur Kündigung können Sie der schwangeren Arbeitnehmerin wirksam kündigen