Gibt es bei Adoption auch Erziehungsgeld und Elternzeit? Ja. Das neue Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) gilt seit 1. Januar 2001. Es enthält verbesserte Regelungen zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) für Eltern mit Kindern, die vom 1. Januar 2001 an geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen werden. Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege kann Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden, nicht aber für Pflegekinder. Es wird grundsätzlich für 24 Monate gezahlt, beginnend mit dem Zeitpunkt der Inobhutnahme und nur innerhalb der Rahmenfrist bis zum Ende des 8. Lebensjahres. Bei Adoption eines Kindes oder Aufnahme mit dem Ziel der Adoption gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb dieses Zeitraums können Adoptiveltern insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Inobhutnahme nehmen. Auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen. Wollen die Eltern die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, müssen sie dies spätestens 8 Wochen vorher bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich (z. B. zu Beginn einer Adoptionspflege, soweit sich diese im Einzelfall nicht ausreichend vorplanen ließ oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters). color=#0000ffWeitere Infos.