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Urlaubsanspruch

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Urlaubsanspruch

Mitglied inaktiv

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Hallo, vielleicht weiß auch hier jemand bescheid: In einigen Wochen endet meine zweijährige Elternzeit. Das dritte Jahr habe ich bereits bei meinem Arbeitgeber eingereicht und bestätigt bekommen. Nun habe ich noch zehn Tage Urlaub. Kann ich diesen Urlaub zwischen den beiden Elternzeitteilen nehmen? Stehen mir für diese Tage Gehalt zu? Was wäre dann der Unterschied dazu, wenn man sich den Urlaub auszahlen lassen würde? Würde dies für meinen Arbeitgeber viel Verwaltungsarbeit bedeuten? Vielen Dank für eure Hilfe Gruß Hausschuh


Philo

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Hallo, ich würde mich bei den Fragen an die Personal- oder die Gehalts- und Lohnverrechnungsstelle meines Arbeitgebers wenden. Ich hatte Urlaub von vor der Elternzeit und mein AG hat mir angeboten, den VOR Beginn der Wiederaufnahme meiner Arbeit in Teilzeit einzubringen, damit ich das Vollzeit-Gehalt für meinen Urlaub ausbezahlt bekomme (und nicht das Teilzeitgehalt). LG, Philo


Felica

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Urlaub der in Vollzeit angesammelt wurde, muss auch in Vollzeit abgerechnet werden. es ist also egal ob du den zwischen den beiden EZ nimmst, denn durch die Unterbrechung werden es zwei Abschnitte, oder ob du sie an die Ez dran hängst. Auszahlen darf der AG dagegen nicht, denn dein Arbeitsverhältniss endet ja nicht. Klar steht dir dann auch für die zeit wo du Urlaub hast ein Gehalt zu, warum sollte das nicht der Fall sein? Und ja wäre das für den AG ein erheblichen Aufwand, er müsste dich für die zeit bei der KK anmelden, eine Gehaltsabrechnung erstellen usw. Ich persönlich würde den Urlaub nach der EZ erst nutzen, vermute mal dein Kind wird noch nicht fremdbetreut wenn du noch daheim bist. das du innerhalb der EZ arbeitest lese ich so nicht heraus. Gerade im ersten Jahr sind die Kinder dann häufiger krank. @Philo, dann hat mich da so richtig verarscht. Wie gesagt, der Urlaub aus VZ hätte entsprechend TZ umgerechnet werden müssen, du hättest also in beiden Fällen das gleiche Geld bzw die gleiche Anzahl an Urlaubsstunden bekommen müssen. Egal ob TZ oder VZ.