Anna235
Hallo ihr lieben Vielleicht kann mir jemand helfen. Mein Kind ist im April 2019 geboren. Ab dem.tag der Schwangerschaft war ich im BV, ich hatte vollzieht gearbeitet. 22 Monate Jahre ich also Elterngeld plus bezogen. Im Mai werde ich mit 75% wieder einsteigen. Wie würde sich das EG denn zusammen setzen bei einer erneuten Ss? Stimmt es, dass ich 1 Jahr arbeiten muss um dann anteilig von den 75% EG zu bekommen , da sonst nur Mindestwert 300 Euro? Vg und vielen Dank:-)
Du musst ein Jahr arbeiten, um das volle Elterngeld für die 75% zu bekommen. Aber du bekommst mit jedem Monat, den du vor der zweiten Schwangerschaft gearbeitet hast, schon etwas mehr, da alles in den letzten 12 Monaten eingerechnet wird. Beispiel (ganz grob!!!): 12 Monate vor der Geburt Vollzeit 12 x 2.000 EUR netto = 24.000 EUR x 65% = 15.600 EUR ÷ 12 = 1.300 EUR 6 Monate vor der Geburt Teilzeit (75%) 6 x 0 EUR + 6 x 1.500 EUR netto = 9.000 EUR x 65 % = 5.850 EUR ÷ 12 = 487,50 EUR 9 Monate vor der Geburt Teilzeit (75%) 3 x 0 EUR + 9 x 1.500 EUR netto = 13.500 EUR x 65 % = 8.775 EUR ÷ 12 = 731,25 EUR
Super so hab ich das auch verstanden. Vielen Dank. Bleibt nur die Frage ob ein BV als "gearbeitet" zählt. Nicht das es mir danach gehen würde aber aufgrund einer Erkrankung werde ich wohl kein Jahr mehr damit warten können :-(
Da darfst wegen des BV keine Nachteile bekommen. Das Gehalt aus der Zeit zählt genauso wie das Gehalt, das du auch ohne BV bekommen hättest.
Da dir Kinder soweit auseinander sind musst du erst wieder arbeiten wenn es mehr sein soll. Da du scheinbar keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hat, gelten für die folgenden Regeln beim EG: - einkommen 12 Monate vor Geburt als berechnungsgrundlage - Die Monate wo du mutterschaftsgeld bekommst, werden ausgeklammert - bis zu 14 Monate EG werden ausgeklammert, die Monate danach gelten mit 0 € sofern kein Einkommen durch TZ. Ohne Belang ist die Dauer der EZ. Da man in der EZ arbeiten darf, bis zu 30 Std die Woche. Und EZ nicht nötig ist, sofern man auch ohbe die bei unter 30 Std die Woche bleibt um Anspruch auf EG zu haben. Deshalb findet das keine Anwenderung. Geschwisterbonus gibt es nur bis zum 3ten Geburtstag des älteren Kind, ausser es gibt ein weiteres unter 6. Das gilt auch wenn EG länger bezogen wird. Ab September 21 wird es etliche Änderungen beim EG geben. Darunter Änderungen bei der zulässigen Arbeitszeit und den Partnerschaftsbonusmonaten. Gilt aber nur für Kinder welche ab September 21 geboren werden.
Bv, sofern es das wirklich gibt, gilt wie gearbeitet. Bedenke, fpr ein BV musst du arbeitsfähig sein. Also darfst du keine Beschwerden haben die eibe AU begründen und das ältere Kind muss betreut sein.
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