1. Schuljahr - Elternforum

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Geschrieben von cube am 09.09.2020, 11:40 Uhr

Dann bitte auch alles dazugehörige nennen ;-)

Dann wird nämlich klar, dass die Eltern, die ihr Kind nach Schulschluss nicht rechtzeitig abholen, damit nicht der Schule die Aufsichtspflicht auf´s Auge drücken können.
Dann müssen die Eltern dem Kind sagen, was es bei Verspätung tun soll.

(OVG NRW, Az.: 19 A 993/07; In: SchulRecht 3-4/2011, S. 28).
Die Abgrenzung erfolgt zeitlich und inhaltlich, nicht örtlich. Eltern, die ihr Kind morgens eine Stunde vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulgelände absetzen oder es nach dem Unterrichtsende nicht vom Schulgelände abholen, können die Schule damit nicht zur Übernahme der Aufsichtspflicht zwingen. Das Kind befindet sich dann zwar auf dem Schulgelände, es unterliegt aber weiterhin der Aufsichtspflicht der Eltern und nicht der Aufsichtspflicht der Schule. Allenfalls bei einer konkreten, für anwesende Lehrkräfte erkennbaren Gefahr wäre ein Eingreifen rechtlich erforderlich.

 
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