Hallo,
bisher hat mein Ex Unterhalt für mich und meine Tochter (3J) gezahlt; nun weigert er sich aber weiterhin für mich zuzahlen.......--waren damals vor Gericht und da steht im Urteil keine Begrenzung, wie lange er für mich zahlen muß!
Mein Anwalt sagt, er muß auch weiterhin für mich zahlen; nun steht uns sicherlich wieder Streit ins Haus --aber das ist ein anderes Thema!
Bisher hab ich auch ohne Probleme Wohngeld bekommen, wollte nun den neuen Antrag abgeben und da meinte man:
ich habe zuwenig Einkommen (liege wohl unter dem Exsistensminimum), da eben mein Ex nur noch für meine Tochter zahlt und muß erstmal meine Einkünfte, Ersparnisse, sämtliche Ausgaben und Kontoauszüge der letzten 3 MOn. vorlegen.......dann wird gerechnet, ob und wie viel Wohngeld ich kriegen kann!!!
ist das Rechtens; ich meine, bisher habe ich das nie machen müssen !?!?!?!?
Und was ist dann, wenn mein Ex wieder für mich zahlt, bzw. ich werde ab November auf 400,-€ Basis arbeiten gehen !?!
Vielen Dank und lG
Mitglied inaktiv - 01.08.2005, 09:34
Antwort auf:
Wohngeld
Hallo,
wenn ein Forumsbesucher anwaltlich vertreten ist, darf ich nichts dazu sagen. Das sieht das Standesrecht so vor. Hier gilt der Spruch: „Eine Krähe…“
Tut mir Leid. Fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.08.2005
Antwort auf:
Wohngeld
hallo mia,
mal abgesehen von der unterhaltsache, mußt du beim wohngeldantrag natürlich nachweise vorlegen:
-Einkommensnachweise, Bescheide über Leistungen nach Par. 1 WoGG Abs. 2
-Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
-erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
-aktuelle Rentenbescheide,
-Bescheide über Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld etc.),
-Nachweis über Krankengeld,
-letzter Steuerbescheid (für Selbständige/Gewerbetreibende)
nachweise für einkomensfreibeträge:
-Krankenversicherungsnachweis,
-Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
-Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
-Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen)
WoGVwV 2002 Pkt. 18.64
2)
Die Bewilligung von Wohngeld ist auch ganz oder zum Teil abzulehnen, soweit der Antragsteller oder ein Familienmitglied Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, obwohl ihm die Durchsetzung zuzumuten ist.
könnte sein, daß du dann alg II beantragen müßtest, solange die unterhaltssachen nicht geklärt sind.
änderungen, was das einkommen betrifft, sind natürlich unverzüglich dem amt mitzuteilen.
grüße,
sandra
Mitglied inaktiv - 01.08.2005, 13:43