Hallo,
ich habe drei Fragen rund um das Thema Elterngeld.
Mein erstes Kind wurde im September 2015 geboren und ich habe für insgesamt 2 Jahre Elterzeit beantragt und in den ersten 12 Monaten Elterngeld erhalten.
Ich bin jetzt ganz frisch in der 6. Woche wieder schwanger, der errechnete Termin ist im Juni 2017.
1. Frage:
Mein Arbeitgeber hat angefragt, ob ich nächste Woche fünf Tage arbeiten könnte. Darf ich in dieser Zeit nur 30 Stunden arbeiten, oder kann ich auch eine Woche Vollzeit (40 Std) arbeiten, da das Monatsmittel ausschlaggebend ist und ich den Rest des Oktobers nicht gearbeitet habe?
2. Frage:
Geht das Gehalt, was ich dann in dieser Woche verdiene, auch für da nächste Elterngeld entsprechend ein, da es ja in den Berechnungsmonaten liegt oder gilt für Arbeiten in der Elternzeit eine Sonderregelung?
3. Frage:
Ich habe gehört, dass man beim Arbeitgeber, wenn man in Elternzeit wieder schwanger wird, bei Angabe der Schwangerschaft auch die Elternzeit zu Beginn des Mutterschutzes beenden kann (am gleichen Tag oder am Tag davor?), und dann vom Arbeitgeber einen Lohnausgleich während des Mutterschutzes erhält. Stimmt das? Bekomme ich in meinem Fall dann das Gehalt von vor der ersten Schwangerschaft oder wird da jetzt dieses einmalige Einspringen während der Elternzeit zu Grunde gelegt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
von
GerneMami1
am 22.10.2016, 04:53
Antwort auf:
Wieviele Stunden arbeiten in Elternzeit? Wie wird Elterngeld berechnet?
Hallo,
1. 30 Std/ Wo
2. Klar
3. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.10.2016
Antwort auf:
Wieviele Stunden arbeiten in Elternzeit? Wie wird Elterngeld berechnet?
Mehr wie 30 Std die Woche darfst du nicht arbeiten. Verdienst wird aber im zweiten Jahr nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Für das neue elterngeld ist es besser wenn du arbeitest. Ansonsten ist jeder Monat ab dem 1ten Geburtstag den du kein Einkommen hast eine nullrunde. Egal ob du in Elternzeit bist oder nicht. Teilweise arbeiten innerhalb der Elternzeit kommt dir also entgegen.
Elternzeit kannst du am Tag vor dem neuen Mutterschutz beenden und solltest du auch. Dann gibt es das volle Mutteschaftsgeld.
Mitglied inaktiv - 22.10.2016, 19:12
Antwort auf:
Wieviele Stunden arbeiten in Elternzeit? Wie wird Elterngeld berechnet?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Vielleicht ja auch für andere interessant:
Ich habe mich auch nochmal bei meiner Elterngeldstelle vor Ort erkundigt, und zu 1. schriftlich die Antwort erhalten " Die Angabe der erlaubten wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit bezieht sich auf den Durchschnitt im Lebensmonat.
Sie können also während der Elternzeit durchschnittlich mit 30 Wochenstunden tätig sein." Womit ich jetzt diese einmalige Woche länger gearbeitet habe und mich bei Problemen auch auf diese Mail beziehen würde.
Es lohnt sich also nochmal nachzufragen!
von
GerneMami1
am 30.10.2016, 04:04