Was muss ich in der 2. Schwangerschaft während der Elternzeit beachten?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Was muss ich in der 2. Schwangerschaft während der Elternzeit beachten?

Liebe Frau Bader, ich befinde mich noch​ bis zum 26.8.2017 in Elternzeit meines ersten Sohnes, am 27.8.2017 wird er drei Jahre alt. Seit er etwa eineinhalb Jahren arbeite ich wieder in Teilzeit während der Elternzeit. Nun bekommen wir unser zweites Kind (ET 16.8.2017). Meinen Arbeitgeber habe ich natürlich schon längst informiert und eine Schwangerschaftsbescheinigung vom FA hat er ebenfalls. Durch Zufall bin ich letztens darüber gestolpert, dass ich die erste Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes beenden sollte, um sowohl den AG- als auch den KK-Beitrag für das Mutterschaftsgeld zu erhalten (zuvor dachte ich, dass die neue Schwangerschaft die alte Elternzeit überlagert). Die Erklärung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit muss ich nur an den AG schicken oder wer muss noch informiert werden? Ich habe außerdem gelesen, dass ein Attest vom Arzt mitgeschickt werden sollte. Aber mein AG hat bereits eine Bescheinigung über die Schwangerschaft erhalten. Reicht das dann aus oder was für ein Attest wird benötigt? Was muss ich außerdem beachten? Wann sollte ich die erste Elternzeit am besten beenden? Wenn ich es jetzt schon mache: Bei Verlust des Babys hätte ich die Elternzeit ja schon​ beendet und das geht nicht mehr rückgängig zu machen? Wenn ich zu lange warte und das Baby zu früh geboren wird, habe ich Pech, da Elternzeit ja nicht mehr rückgängig zu beenden ist, oder? Wäre ich nun nicht wieder schwanger, müsste ich ja demnächst (3 Monate vor Ende der Elternzeit) eine Erklärung über Teilzeit-Arbeit an meinen AG abgeben. Das brauche ich ja nun nicht. Sollte ich es dennoch vorsorglich machen, falls - Gott bewahre - etwas schief geht mit der zweiten Schwangerschaft? Denn ansonsten müsste ich ja in Vollzeit zurück in meinen Job. Zur Anmerkung: Seit Anfang März habe ich außerdem ein Beschäftigungsverbot erhalten. Aber das sollte die Sachlage wohl nicht ändern. Diese Fragen konnte mir das Familienbüro des Jugendamtes leider nicht beantworten. Können Sie mir helfen oder wem kann ich meine Fragen stellen? Herzlichen Dank und beste Grüße aus Berlin, S.v.A.

von Sandra140781 am 11.04.2017, 19:00



Antwort auf: Was muss ich in der 2. Schwangerschaft während der Elternzeit beachten?

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.04.2017



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