Hallo! Ich habe 1,5 Jahre Elternzeit beantragt. Nun teilt mein AG mir mit, dass ich aufgrund der unterjährigen Dauer 0,5 Jahre des 2. Elternzeit-Jahres verliere. Das 3. stünde mir aber wieder zu. Ist das korrekt? Und warum ist das so? Wenn es geht würde ich gerne während der verbleibenden Zeit im Rahmen der Elternzeit meine Tätigkeit stundenweise wieder aufnehmen. Würde das einen Unterschied machen?
Danke für die Antwort und viele Grüße
Rebecca
von
Becci100
am 23.02.2013, 10:33
Antwort auf:
Elternzeit nur in ganzen Jahren?
Hallo,
einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit hat man nur, wenn man mindestens zwei Jahre bei Geburt beantragt hat.
Ansonsten muss man anfangen zu arbeiten und kann dann mit Frist von sieben Wochen neue Elternzeit beantragen.
Wenn der Arbeitgeber zustimmt können Sie auch Teilzeit arbeiten. Ein Anspruch haben Sie, wenn der Betrieb mehr als 50 Arbeitnehmer hat und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.02.2013
Antwort auf:
Elternzeit nur in ganzen Jahren?
Es liegt nicht daran, dass du kein ganzes Jahr genommen hast, sondern dass du keine 2 Jahre genommen hast!
Denn bei der Erstanmeldung von Elternzeit hast du dich für einen 2-Jahres-Zeitraum festzulegen. Darin kannst du jede Zeit wählen, die du möchtst 84 Tage, 4,5 Monate, 19 Monate, bis zum 25.05, bis zum 31.12. ...eben jedes Datum!
Da du nur 1,5 Jahre angemeldet hast, verzichtest du (aus Sicht des AG) auf die Zeit zwischen 1,5 Jahre und dem 2. Geburtstag.
Du kannst natürlich hingehen und trotzdem das halbe Jahr (bis zu 1,5 Jahre) Elternzeit mit Teilzeit beantragen!
Der AG kann die EZ bis zum 2. Geburtstag ablehnen. Dann muss er sie wieder zulassen, muss aber der Teilzeit nur unter Umständen zustimmen.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 23.02.2013, 12:30