Sehr geehrte Frau Bader, bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes (BZ) für die Berechnung des Elterngeldes liegen bei meiner Frau Ausklammerungstatbestände vor, die den Bemessungszeitraum verschieben. Ich möchte Sie fragen, ob meine Einschätzung so korrekt erscheint, auch bei der Tatsache, dass in diesem neuen Bemessungszeitraum noch keine selbständige Tätigkeit ausgeführt wurde, oder ist dies unerheblich? Daten: ----------------------------------------------------------------- Errechneter Geburtstermin 2. Kind: Juni 2017 Selbständige Tätigkeit: 02/16 - 04/17 Elterngeldbezug 1. Kind: 02/15 - 02/16 nichtselbständige Tätigkeit: bis 02/15 ----------------------------------------------------------------- Eigene Bewertung: ----------------------------------------------------------------- - Die sbst. Tät. fällt in den Zeitraum "12 Monate vor Geburt des 2. Kindes", damit sind zunächst nicht die 12 Monate vor Geburt des 2. Kindes für den BZ maßgeblich, sondern das Wirtschaftsjahr vor dem Geburtsjahr des 2. Kindes, also das Kalenderjahr 2016. - Im Kalenderjahr 2016 lagen Ausklammerungstatbestände vor, nämlich Bezug Elterngeld (01/16-02/16), dadurch Verschiebung des BZ in das Kalenderjahr 2015. - Da auch hier Elterngeld erhalten wurde, erfolgt die Verlagerung des BZ in das Kalenderjahr 2014, wo aber "nur" die NICHT-sbst. Tätigkeit ausgeführt wurde. ----------------------------------------------------------------- Habe ich den BZ (=2014) Ihrer Ansicht nach korrekt bestimmt und die Tatsache, dass in diesem BZ keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt wurde, spielt dabei keine Rolle? Ich freue mich auf Ihre Anwort und bedanke mich für Ihre Zeit und Unterstützung! Hochachtungsvoll, Papa Fuchs.
von PapaFuchs am 24.05.2017, 10:45