Guten Abend Frau Bader, ich bin unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Mein Gesamtbrutto setzt sich laut Gehaltsabrechung aus einem Steuerbrutto in Höhe von 2.310 € zusammen sowie 24 € Fahrtkosten pro Tag. Hieraus entsteht, nach den gesetzlichen Abzügen, lt. Gehaltsabrechnung mein gesetzliches Nettogehalt. Ich habe nun ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes bekommen. Im MuSchuG steht, dass der werdenden Mutter durch das Beschäftigungsverbot kein finanzieller Nachteil entstehen darf und das durchschnittliche Gehalt weitergezahlt wird. Weiterhin steht dort jedoch auch, dass Zahlungen für Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden. Nun meine Frage: Bei Zeitarbeitsfirmen definiert sich das monatliche Gehalt ja bekanntlich über ein recht geringes Bruttogehalt und die monatlichen Fahrtkosten, welche ja meistens höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit. Wenn mir nun die Fahrtkosten durch das Beschäftigungsverbot wegfallen, dann enstehen mir erhebliche finanzielle Nachteile pro Monat (ca 400 € weniger). Trifft die Regelung im MuSchuG auch auf mich zu, oder greift diese nicht für regelmäßige Zahlungen der Fahrtkosten, die quasi fester Bestandteil des Nettogehalts sind? Mir ist halt nicht klar, ob es im MuSchuG um Fahrtkosten geht, die bespw. unregelmäßig aufgrund von Dienstreisen/Montageeinsätze etc. im Auftrag des Arbeitgebers geht, oder ob diese Regelung auch Anwendung bei Mitarbeiterinnen von Zeitarbeitsfirmen findet. Vielen Dank für Ihre Hilfe Tacina.
von Tacina am 11.06.2013, 21:06