Berchnung des Elterngeldes beim 2.Kind, während EZ des 1.Kindes

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berchnung des Elterngeldes beim 2.Kind, während EZ des 1.Kindes

Hallo Frau Bader, ich habe mich jetzt schon lange versucht durchs Internet zu forschen und ich war auch schon bei meiner Elterngeldstelle. Allerdings werde ich nicht schlauer. :/ Ich habe am 22.05.2014 mein erstes Kind zur Welt gebracht und habe für sie 2 Jahre Elternzeit (bis 21.05.2016) beantragt und mein Elterngeld auf zwei Jahre gesplittet (bis 01.03.2016). Jetzt bin ich während der Elternzeit wieder schwanger (ET: 13.01.2016) Ich habe meinem Arbeitgeber am 23.09.15 ein Schreiben gesendet indem ich die Elternzeit zum 01.12.2015 vorzeitig beenden möchte um am 02.12.15 in den Mutterschutz zugehen. Meine erste Frage: Habe ich meinen Arbeitgeber zu spät mit meiner Kündigung informiert, so dass ich keinen Anspruch auf den arbeitgeberzuschuss habe? Wann muss man spätestens dem Arbeitgeber von der vorzeitigen beendigung der Elternzeit informieren? Desweiteren werde ich nicht aus der Brechnung des Elterngeldes für das 2. kind schlauer. Ich beziehe noch bis 01.03.16 die 2. Hälfte Elterngeld von meinem ersten Kind. Ich war während der Elternzeit nicht arbeiten und hatte kein Einkommen dieser Art, nur das gesplittete Elterngeld. Wie berechne ich das Elterngeld für mein zweites Kind? Wird das geld während der Mutterschutzfrist mitberechnet (indem man ja eigentlich wieder im Arbeitsverhältnis ist)? Mein Stand ist nämlich, dass ich den Mindestsatz (300€) plus Kinderbonus (75€) bekomme. Allerdings höre und lese ich, dass manche Frauen mehr bekommen bzw. sogar das gleiche Elterngeld wie beim ersten Kind. Bitte helfen sie mir, dass ich eine ungefähre Ahnung habe wieviel ich bekomme und eventuell auch verstehe, dass manche Frauen mehr bekommen. Mit freundlichen Grüssen MerleB

von MerleB am 07.10.2015, 14:09



Antwort auf: Berchnung des Elterngeldes beim 2.Kind, während EZ des 1.Kindes

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.10.2015



Antwort auf: Berchnung des Elterngeldes beim 2.Kind, während EZ des 1.Kindes

Die Unterbrechung der Elternzeit hast du rechtzeitig vor dem neuen MuSchu gemeldet => alles okay! Fürs neue Elterngeld werden diese Monate zur Berechnung herangezogen: (Jan 16 und Dez 15 nicht, wg Mutterschutz) Nov 2015 bis Jun 2015 (= 6 Monate) (Mai 2015 bis Mai 2014 nicht, wg Elterngeldbezug) (Apr 2014 nicht, wg Mutterschutz) Mrz 2014 bis Okt 2013 (= 6 Monate). Die Splittung ist egal, der MuSchu wird ausgeklammert. Ebenso der Elterngeldbezug (bis 1. Geburtstag). Die Rechnung geht ca so: 6 x 0 Euro (aus 2015) + 6 x altes Einkommen = Summe Summe : 12 = Jahresdurchschnitt Und vom Jahresdurchschnitt gibts ca 65%. Hinzu kommen 10% Geschwisterbonus (min 75 Euro). Gruß Sabine

von SumSum076 am 07.10.2015, 15:20