Hallo Frau Bader, ich habe folgende Frage: und zwar befand ich mich (Polizeibeamtin) bis zum 13.09.2014 in Elternzeit und trat zum 14.09.2014 mein Dienst im Schichtdienst wieder an. Nun bin ich fast zeitgleich erneut schwanger geworden. Laut §38 (3) AzUVO heißt es folgendes: `Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie für die Vergütung nahc der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Steht mir diese Zulage jetzt nicht zu, da ich mich ja in den drei Monaten zuvor in Elternzeit befand, oder gibt es dafür eine Sonderregelung und wird die Zeit berechnet, in der ich zuletzt 'unschwanger' gearbeitet habe? Mit freundlichen Grüßen Anika1808
von Anika1808 am 26.11.2014, 08:39