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Doppelte Staatsbürgerschaft - Wer kennt sich aus?

Thema: Doppelte Staatsbürgerschaft - Wer kennt sich aus?

Hallo ihr Lieben, ich habe mal eine Frage. Ich selbst habe eine amerikanische Mama und einen deutschen Papa und die doppelte Staatsbürgerschaft. Wie sieht es denn dann für meinen Nachwuchs aus? Oskars Papa ist deutsch und ich weiß nicht ob er nun nur die deutsche bekommen kann oder auch die amerikanische. Ich lebe ja hier, habe nur für ein Austauschjahr mal dort gewohnt und später nochmal ein paar Monate. Hoffentlich kann mir mal jemand helfen. Liebe Grüße Jessi

von MomosWelt am 22.10.2012, 10:56



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Hej Jessi! Mal abgesehen davon, daß Du es unserer "genialen Phantasie" überläßt, was "ich lebe hier und war nur kurz dort" geographisch genau bedeutet , hat Dein Kind auf jeden fall die deutsche Staatsbürgerschaft. Wie es die Amerikaner mit dem

von DK-Ursel am 22.10.2012, 11:17



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Das kommt darauf an, in welchem Jahr du geboren bist und ob deine Kinder ehelich oder unehelich sind. Gib mal mehr Infos und ich kann es dir sagen. Du findest auch alles hier: http://travel.state.gov/law/citizenship/citizenship_5199.html Beispiele: Meine Schwester konnte ihre amerikanische Staatsbürgerschaft nur deswegen an ihren Sohn weitergeben, weil sie bei seiner Geburt unverheiratet war. Ich konnte meine amerikanische Staatsbürgerschaft nicht weitergeben, weil ich verheiratet war, aber mein Kind erhielt sie trotzdem, weil sie in den USA geboren wurde.

von Pamo am 22.10.2012, 11:21



Antwort auf Beitrag von Pamo

Also ich bin in Deutschland 1986 geboren und wohne seit dem auch hier. Mal abgesehen vom Austauschjahr. Ich bin nicht verheiratet. Meine Mutter meinte das es was damit zu tun hat wie lange man drüben gewohnt hat was ich mir nicht wirklich vorstellen kann. Was für Infos braucht ihr denn noch? :) fänd es schön wenn Oskar sie auch bekommen würde. Warum ist das denn nicht so wenn man verheiratet ist?

von MomosWelt am 22.10.2012, 13:02



Antwort auf Beitrag von Pamo

Also bin im September 1986 geboren

von MomosWelt am 22.10.2012, 13:07



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Dein Sohn hat Glück, wenn du bei seiner Geburt unverheiratet warst, dann reicht ein USA-Aufenthalt von 12 Monaten dafür, die Staatsbürgerschaft an ihn weiter zu geben. Lies den Link, den ich dir oben angegeben habe. Du musst einen Termin im Konsulat machen, entweder Berlin, Frankfurt oder München. Falls der Kindsvater Sorgerecht hat, muss er mitkommen, falls nicht solltest du eine Negativbescheinigung vom deutschen Jugendamt mitnehmen, die dein alleiniges Sorgerecht dokumentiert. Du machst einen "Consular Report of Birth Abroad", hier der Link: http://germany.usembassy.gov/acs/reportsofbirthabroad-new/ Lies genau nach, welche Unterlagen du mitbringen musst. Das Formblatt heisst DS 2029. Tipp: Beantrage auch sofort einen ersten US-Reisepass und eine Social Security Nummer fürs Kind. Die braucht es selber (und du evtl. auch) für die amerikanischen Steuererklärungen)

von Pamo am 22.10.2012, 13:15



Antwort auf Beitrag von Pamo

Danke für die Infos! Haben gemeinsames Sorgerecht da muss mein Freund wohl mit. Weiß gar nicht wie ich nachweisen soll das ich ein Jahr drüben war. Nun noch eine frage ich habe noch nie eine amerikanische Steuererklärung gemacht. Muss ich dort auch zahlen? Wie mache ich die denn?

von MomosWelt am 22.10.2012, 13:24



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Das ist eine lange Geschichte und hat m.E. mit Diskriminierung zu tun. Das Staatsbürgerschaftsrecht wurde reformiert, um die unehelichen Kinder amerikanischer Soldaten im Ausland aus den USA rauszuhalten. Bei den unverheirateten Amerikanerinnen wurden niedrigere Maßstäbe angelegt, weil es da weniger Besatzungskinder gibt und die Elternschaft einfacher zu beweisen war. Heutzutage mit den einfachen Gentests ist diese Regelung m.E. doppelt sinnlos. Freu dich, für dich ist es vorteilhaft.

von Pamo am 22.10.2012, 13:24



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Du musst als Amerikaner im Ausland jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen. Bei einem Jahreseinkommen unter ca. 100.000EUR mußt du nicht doppelt zahlen, weil es ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Wenn du beim Konsulat bist, lass dir bitte die entsprechenden Infoblätter hierzu mitgeben. Keine Sorge, die werden ganz freundlich sein, du bist nicht die erste die das bisher nicht gemacht hat. Den USA-Aufenthalt musst du nachweisen. Schulzeugnis? Flugtickets? Ein- und Ausreisestempel im Pass?

von Pamo am 22.10.2012, 13:27



Antwort auf Beitrag von Pamo

fuer genauere Angaben musst Du Dich ans Konsulat wenden, aber im wesentlichen stimmt es, dass unverheiratete Muetter einfacher ihre Staatsbuergerschaft an ihre Kinder weitergeben koennen als verheiratete, u.a. aus den von Pamo genannten Gruenden und auch, damit Kinder nicht ohne Staatsbuergerschaft dastehen. Ich gehe mal davon aus, dass Du Dein Kind in Deutschland bekommen hast, denn sonst haette es automatisch die amerikanische Staatsbuergerschaft (ius solis). Wenn ich mich nicht taeusche, musst Du nachweisen koennen, dass Du vor Deinem 14. Lebensjahr fuer eine bestimmte Zeit (ich meine mehr als ein Jahr) in den USA gelebt hast, ansonsten bekommt Dein Kind Deine amerikanische Staatsbuergerschaft nicht (es sei denn, die Unverheiratetenregel greift ein). Gruss FM

von Foreignmother am 22.10.2012, 13:31



Antwort auf Beitrag von Pamo

Puh also bekomme ich keinen Ärger? War jetzt auch erst 1,5 Jahre berufstätig und habe davor studiert, also muss ich ja nicht zu viel nachholen. Und ich verdiene weit unter 100.000€ als Sozialarbeiterin ;) Hab tausend dank! Wohnst du noch in den USA?

von MomosWelt am 22.10.2012, 13:32



Antwort auf Beitrag von Foreignmother

Oh ich war nach meinem 14. Lebensjahr dort :(

von MomosWelt am 22.10.2012, 13:34



Antwort auf Beitrag von Pamo

Noch zu Steuererklaerung: Du musst ganz normal die Form 1040 ausfuellen, kannst dann aber die ersten ca. USF 90,000 mit Form 2555 bzw. 2555EZY anrechnen lassen. Wenn Du mehr verdienst, ist es meistens besser, nicht anrechnen zu lassen, sondern "Foreign Tax Credit" zu nehmen. In diesem Fall wuerde ich einen Steuerberater hinzuziehen. Was Du auch unbedingt machen musst (das wird Dir das Konsulat auch sagen) ist, alle Deine Konten angeben (dazu gibt es auch ein Formular, von dem mir derzeit die Nummer nicht einfaellt). Das ist eine relativ neue Bestimmung, die von den Anti-Terror-Gesetzen inspiriert ist. Gruss FM

von Foreignmother am 22.10.2012, 13:34



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Aber du bist unverheiratet. Wie gesagt, ab ins Konsulat, die wissen das.

von Foreignmother am 22.10.2012, 13:35



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Nein, kriegst du nicht. Es könnte aber sein, dass du die letzten 2 Steuererklärungen nachreichen musst. Ich bin diesen Sommer aus den USA wieder nach Deutschland zurück gekehrt.

von Pamo am 22.10.2012, 13:35



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Bei einer unverheirateten Amerikanerin spielt das Alter keine Rolle. Lies den Link in meinem ersten Beitrag.

von Pamo am 22.10.2012, 13:37



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

en ... ein Jahr und ein bissl reicht meines Erachtens nciht.

von chartinael am 22.10.2012, 13:53



Antwort auf Beitrag von chartinael

Oh, doch ... wenn unverheiratet reicht sogar ein jahr für die mutter: A person born abroad out-of-wedlock to a U.S. citizen mother may acquire U.S. citizenship under Section 309(c) of the INA if the mother was a U.S. citizen at the time of the person’s birth and if the mother was physically present in the United States or one of its outlying possessions for a continuous period of one year prior to the person’s birth. The mother must be genetically related to the person in order to transmit U.S. citizenship.

von chartinael am 22.10.2012, 13:58



Antwort auf Beitrag von chartinael

http://travel.state.gov/law/citizenship/citizenship_5199.html Birth Abroad Out-of-Wedlock to a U.S. Citizen Mother: A person born abroad out-of-wedlock to a U.S. citizen mother may acquire U.S. citizenship under Section 309(c) of the INA if the mother was a U.S. citizen at the time of the person’s birth and if the mother was physically present in the United States or one of its outlying possessions for a continuous period of one year prior to the person’s birth. The mother must be genetically related to the person in order to transmit U.S. citizenship.

von Pamo am 22.10.2012, 13:58



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Was versprichst Du Dir von der doppelten Staatsbuergerschaft? Gerade, wenn Du eigentlich nicht viel mit dem Land gemeinsam hast (also nicht dort gewohnt hast und auch der Vater kein Amerikaner ist), sollte man auch die Nachteile sehen, insbesondere steuerlicher Art und sich in deren Kenntnis bewusst fuer oder gegen die Staatsbuergerschaft entscheiden. Aufgeben gestaltet sich spaeter sehr viel schwieriger. Gruss FM

von Foreignmother am 22.10.2012, 15:16



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

... wie es bei mir/uns ist: Ich habe die doppelte von meinen Eltern "geerbt" und meine Kinder wiederum von mir, haben also auch beide.. Von verheiratet oder nicht war das NICHT abhängig (bin verheiratet). Das mit meinen Eltern war damals aber irgendeine Härte- oder Ausnahmeregelung(?), soviel ich weiss... - und es geht um tschechisch/deutsch. In deinem Fall kann es ganz anders sein.

von MM am 22.10.2012, 22:14



Antwort auf Beitrag von MM

Hej! ich lese sehr gespannt mit, da sThema interessiert mich immer sehr-. ic hhabe mich bewußt beider amerikanischen seite zurückggehalten, dnen die kenne ich nicht. MM, es kommt immer darauf an, was die einzelnen Staaten in ihrem Land, für ihre Staatsbürger erlauben. DK z.B. erlaubt 2 Staatsbürgerschaften, wenn man sie durch Abstammung erworben hat. Würde ich als Deutsche aber - was ich nach meinen vielen jahren und sonstigem hierkönnte - die dänische Staatsbürgerschaft beantragen, müßte ich die deutsche aufgeben. Obwohl Dtld. inzwischen auch in solchen Föllen2 Staatsbürgerschaften erlaubt. Das tut Dk nicht, also müßte ich die dt. abgeben (ein Grund, warum ich ganz besitmtm die dänische nicht beantrage!) Was die dt-.-amerikanische oppelstaatsbürgerschaft angeht, so kan nes ja oft nütlzich sein, je 1 Staatsbürgerschaft auf 2 versch. Kontinenten zu haben. Oft ist eben dt. Müttern wichtig, daß ihren in Übersee geborenen Kindern die einreise nach Europa leiche fältl als nur mit einem amerikanischen/asiatischen/afrikanischen Paß. Dito auch für Eu-Bürger und Nicht-EU-Bürger... Gruß Ursel, DK

von DK-Ursel am 22.10.2012, 22:38



Antwort auf Beitrag von MM

Jeder Staat regelt sein Staatsbürgerschaftsgesetz individuell. Manche Staaten (wie Deutschland und die USA) tolerieren die Mehrfachstaatsbürgerschaft durch Geburt oder gar durch Einbürgerung (in Deutschland braucht man allerdings eine Beibehaltungsgenehmigung wenn man sich im Ausland einbürgern lässt), und manche tun es nicht und fordern eine Entscheidung. In diesem Fall geht es allerdings um die Mehrfachstaatsbürgerschaft per Geburt, da braucht es keine Beibehaltungsgenehmigung von deutscher Seite.

von Pamo am 23.10.2012, 08:19



Antwort auf Beitrag von Pamo

Hej nchmal! "(in Deutschland braucht man allerdings eine Beibehaltungsgenehmigung wenn man sich im Ausland einbürgern lässt)," Auch nicht mehr für EU-Länder (und ich glaube auch Schweiz?). Gruß Ursel, DK

von DK-Ursel am 23.10.2012, 08:47



Antwort auf Beitrag von DK-Ursel

Nachtrag: Es ist so, wie Du schreibst, die Mehrstaatlichkeit durch Abstammung ist in Dtld. schon lange kein Problem (war es aber auch bis zu den 70ern), nur kan neben der andere Staat auch da andere Regeln haben!!! Immerhin wird diese aber auch in DK geduldet, jedoch muß ein Kind, das außerhalb der dän. Landesgrenze geboren ist, dann doch bis zum Erwachsensein eine Zeitlang hier gelebt haben und einen Antrag setllen, wenn es denn erwachsen, i mAusland ist und die dän. Staatsbürgerschaft behalten will. Alles nicht ganz einfach, so gesehen, und immer, immer vion allen beteiligten Ländern abhängig, nicht nur von einem!!! Darum finde ich Eure Anmerkungen zu USA auch sehr interessant, die ich natürlich nicht kenne. Gruß Ursel, DK

von DK-Ursel am 23.10.2012, 08:50



Antwort auf Beitrag von DK-Ursel

Richtig. Für die EU und die Schweiz ist das nicht mehr nötig.

von Pamo am 23.10.2012, 08:52



Antwort auf Beitrag von DK-Ursel

In Deutschland gibt es auch seit wenigen Jahren die Regelung, dass ein im Ausland geborener deutscher Mehrfachstaatsbürger die deutsche Staatsbürgerschaft nur dann an sein Kind weitergeben kann, wenn es für dieses ebenfalls im Ausland geborene Kind eine "Geburtserklärung" abgibt. Jeder Staat handhabt das eben anders und man sollte sich gut mit der Materie beschäftigen. Nach jetzigem Stand wird mein Kind ihre US-Staatsbürgerschaft nur dann an eigene eheliche, im US-Ausland geborene Kinder weitergeben können, wenn sie nach dem 14. Lebensjahr noch 2 Jahre in den USA lebt. Ich werde ihr den Sachverhalt zu gegebener Zeit erklären.

von Pamo am 23.10.2012, 09:03



Antwort auf Beitrag von MM

Ich bin kein Experte im Staatsbürgergerschaftsrecht, aber m.W.n. gehandhaben die Eurpäer die Staatsbürgergschaften anders als die US-Amerikaner. In den meisten eurpäischen Ländern herrscht erst einmal das Abstammungsprinzip. D.h. hat ein Elternteil die Staatsbürgerschaft, hat das Kind es automatisch auch (eigentlich auch ohne Formalien, um allerdings einen Ausweis zu bekommen, muss das Kind i.d.R. im Land standesamtlich gemeldet werden). Deswegen hast Du beide und deswegen hat mein Sohn z.B. auch beide (ich Ungarin, Mann Deutscher). Mittlerweile gibt es ínsoweit auch Ausnahmen, dass in manchen Fällen auch Kinder z.B. die deutsche Staatsbürgerschaft bekomen können, die hier geboren und eine gewisse Zeit hier gelebt haben obwohl keiner der Eltern Deutsche ist. Die US-Amerikaner haben aber eher das Territorialprinzip, wird ein Kind in den USA geboren, hat es automatisch die Staatsbürgerschaft. Auch das wird manchmal "gebrochen" wie z.B. in dem Fall der unverheirateter US-amerikanischer Mutter die ihr Kind im Ausland geboren hat. Deswegen lassen übrigens die US-Amerikaner nur sehr ungern Hochschwangere Nicht-Staatsbürger rein.

von Fuchsina am 23.10.2012, 14:23



Antwort auf Beitrag von Fuchsina

Nachtrag: Bürger der Europäischen Union haben immer das Recht auf doppelte Staatsbürgerschaft zweier EU-Mitgliedstaaten.

von Fuchsina am 23.10.2012, 14:25



Antwort auf Beitrag von Fuchsina

Fuchsina, wie ich vorher schrieb, gilt das z.B. für DK nicht, es sei denn, Du beziehst Dich jetzt nur auf die Abstammungs-Staatsbürgerschaft. Ich habe laut dänischem Recht keinen Anspruch auf 2 Staatsbürgerschaften und kann daherdie dänische nichtannehmen, ohne die deutsche zu verlieren. Meine Töchter haben sehr wohl beide Staatsbürgerschaften. Da sie in DK aufgewachsen sind, müssen sie bei Volljährigkeit auch keinen Antrag auf Beibehaltung derdän. stellen. Spannend wird es dann allerdings wieder für deren Kinder. Da hat Pamo Recht: Für die nächste Genreation dieser Abkömmlinge von dann ja bereits Mehrstaatenelern gelten auch bei der dt. Staatsbürgerschaft bes. Regeln, und daher ist es durhaus wichtig, sich zu informieren, zumal ich ja auch einiges ändert - wie wir z.B. in Dtzld. sehen. Noch vor wenigen Jahren war eben nicht möglich, 2 Staatsbürgerschaften in Dtld. zu haben. ich kann mich sogar noch daran erinnern, daß meine Freundin sich bei Volljährigkeit entscheiden mußte. Nun ist sogar die Beibehaltungsgeshcihcte für EU-Staatsürgerschaften wgegefallen, es geht also voran ,was ja auch durch die "Globilisierung" und vermehrte Wanderschaft der Leute kommt. Gruß Ursel, DK

von DK-Ursel am 23.10.2012, 17:17



Antwort auf Beitrag von Fuchsina

Die Amerikaner haben sowohl das Abstammungs- als auch das Territorialprinzip. Ergo bekommt auch ein Kind zweier ausländischer Eltern welches in den USA geboren wird, die amerikanische Staatsbürgerschaft. In Deutschland herrscht nur das Abstammungsprinzip, jedoch sind Einbürgerungen unter bestimmten Bedingungen möglich. Die von uns diskutierte Variante ist eine Sonderregelung.

von Pamo am 23.10.2012, 21:22



Antwort auf Beitrag von DK-Ursel

Und auch das ist nicht vollständig richtig. Es wurde früher auch schon in Deutschland toleriert, wenn ein Kind per Abstammung eine zweite Staatsbürgerschaft hatte. Die Betonung liegt auf "toleriert". Die berühmte Entscheidung mit 18 war im Falle USA und Deutschland oft genannt, auch von deutschen Behörden, war aber damals schon nicht korrekt. Selbst mir wurde noch mitgeteilt, ich müsse mich mal entscheiden - das war nicht richtig, solang es sich nicht um eine Einbürgerung handelte.

von Pamo am 23.10.2012, 21:25



Antwort auf Beitrag von Pamo

Denn Deutschland hat unter Umständen auch das Territorialprinzip, siehe hier: http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Staatsangehoerigkeit/geburtsortprinzip/_node.html;jsessionid=E22C2A41AFB17E7DEA6FCEF808EB649E.s3t1

von Fuchsina am 23.10.2012, 23:44



Antwort auf Beitrag von DK-Ursel

Ich habe prinzipiell die grundlegenden Unterschiede zwischen die meisten europäischen Ländern (vorwiegend Abstammungsprinzip mit Ausnahmen, Ausnahme grundsätzlich m.W.n. Irland) und USA (Territorialprinzip mit Ausnahmen) darstellen wollen, gar nicht mal so sehr die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft. Du hast aber Recht bzg. doppelte Staatsbürgerschaft. Ich dachte, dies wäre in allen EU Ländern in Bezug auf einen anderen EU Land möglich, ist wohl nicht so. Bei dem meisten schon aber Dänemark und z.B. auch Lettland sind dort eine Ausnahme.

von Fuchsina am 23.10.2012, 23:47



Antwort auf Beitrag von Fuchsina

Du mußt nur lange genug zurückgehen (ich bin anscheinend die Älteste hier), aber ich weiß von einer Freundin, von deren Vater sie die NL-Staatsbürgerschaft geerbt hatte, sich beim 18. Geburtstag entscheiden mußte. Das wurde dann aber immerhin so geändert, daß dies nicht mehr sein mußte und die doppelte Staatsbürgerschaft durch Abstammung anerkannt wurde. Es gab ja auch noch eine Zeit, wo die Mutter die dt. Staatsbügerschaft nicht weitervererben konnte!!! Und das ist auch keine 50 Jahre her!!!! Dann kam die Zeit, wo man eine andereStaatsbürgerschaft annehmen konnte und u.U. die dt. bahelten durfte - s. Beibehaltungsantrag, auch für Europer/EU-Bürger. Und erst jetzt sind wir soweit, daß dies auch ohne Beibehaltungserklärung geht. Das alles sind ja immer kleine Schritt, die dann zum großen Ziel führen. (Wie übrigens auch bei der Namensgebung in bei Heirat!!! Da haben wir die tollsten Entwicklungen erlebt, als wir uns mit dem Thema anfingen zu beshcäftigen!) Gruß Ursel, DK

von DK-Ursel am 24.10.2012, 00:04



Antwort auf Beitrag von DK-Ursel

Ja, Ursel, kommt wirklich darauf an, wie lange man zurück geht. Ich bin ein Kind der Sechziger Jahre und bekam per Geburt erst mal nur die amerikanische Staatsbürgerschaft, da ich nur die Staatsbürgerschaft des Vaters erhielt (deutsche Regelung). Deutschland führte aber eine erweiterte Regelung ein, bei der Kinder deutscher Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit auf Antrag dazu erhalten konnten: durch Erklärung und rückwirkend per Geburt. Diese Möglichkeit endete 1977. Ich kenne einige Kinder, deren Mütter das nicht wußten oder sich nicht darum kümmerten. Diese sind nicht deutsche Staatsbürger geworden. Ich rechne jetzt also mal ab 1977.

von Pamo am 24.10.2012, 08:22



Antwort auf Beitrag von Fuchsina

Da hast du wohl recht! So detailliert kannte ich mich dann beim deutschen Recht offenbar nicht aus.

von Pamo am 24.10.2012, 08:23



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

Wir haben hier auch gerade das Thema fuer unseren Sohn (geb. 09/2011), mein Mann lebte 38 von 40 Lebensjahren in den USA, ist dort geboren, muss aber nun, als im Ausland lebender US-Buerger, die 4 Jahre nachweisen. Und im Gegensatz zu Deutschland gibt es keine Meldepflicht, das macht die Sache deutlich schwieriger... Kann u.U. kompliziert sein, daher rate ich auch: Direkt mit dem Konsulat klaeren! Nehmt euch aber viel Zeit mit. Und wenn du gleich einen Pass haben willst, so bedenke, dass es auch lange dauern kann. Unser Sohn musste nun leider mit Visum im deutschen Kinderreisepass reisen, weil die US-Staatsagehoerigkeit eben noch auf sich warten laesst. Scheisse teuer, das Ding! :-/ GLG Agi

von agi1978 am 24.10.2012, 01:58



Antwort auf Beitrag von agi1978

Ah, ihr geht also über den Child Citizenship Act von 2000. Ist es wirklich so schwer für deinen Mann, diese Aufenthaltszeit nachzuweisen? Mit ein paar W2 forms ist es i.d.R. ganz leicht erledigt. Oder durch Steuererklärungen.

von Pamo am 24.10.2012, 08:25



Antwort auf Beitrag von Pamo

Hej Pamo! Ja, natürlich - es komtm drauf an, wie weit man zurückgeht. Ich sehe, jetzts ind wir uns einig, denn diese Abstammung NUR durch den Vater kenne ich auch noch - Mütter galten damals nicht viel, nicht mal u mviele kleine deutsche zu bekommen! Ob das an den geburtenstarken Jahrgängen lag und geändert wurde, als sich die Pille durchsetzte?? Egal - gut, daß sich da einiges geändert hat! Gruß Ursel, DK

von DK-Ursel am 24.10.2012, 18:04



Antwort auf Beitrag von Pamo

Leider wird vom Konsulat nicht alles anerkannt. Zum Beispiel alles, was man auch vom Ausland aus erledigen kann - darunter fallen auch die Steuererklaerungen und W2 forms... Mein Mann hat jetzt seine medical records von seinen Aerzten besorgt, ein paar Grundschulzeugnisse und einen Brief vom Pastor seiner Gemeinde, in der er 10 Jahre als Youth Group Leader aktiv war. Dumm nur, dass die Grammar School vor 10 Jahren alle Akten vernichtet hat. Somit hat er nur die High School Zeit als Nachweis. Und doch: Es kann es kompliziert gemacht werden. So buerokratisch die Deutschen auch sind, in dem Fall waere es leicht gewesen, gaebe es eine Meldepflicht in den USA. GLG Agi

von agi1978 am 26.10.2012, 02:15



Antwort auf Beitrag von agi1978

Aber das W2 einen amerikanischen Arbeitgeber anzeigt? Wie sieht es aus mit Mietvertrag, Führerschein, utility bills, all die üblichen Verdächtigen?

von Pamo am 26.10.2012, 15:10



Antwort auf Beitrag von MomosWelt

er bekommt beides. deutsch wegen blutrecht und die US-amerikanisch (das meinst du bestimmt mit "amerikanisch" oder?) kannst du beantragen. meine töchter und ich -ähnliche situation- haben wir die argentinische u die deutsche und es ist so eine ähnliche konstellation da in argentinien u die usa herrscht bodenrecht u in deutschland blutrecht. wenn die kinder nicht in den usa geboren kann man es aber als elternteil beantragen. dauert ca 1 jahr. vg ana

von azenclu am 25.10.2012, 21:28