Sehr geehrte Frau Bader, ich habe derzeit ein sehr kniffliges Anliegen (zumindest ist es das für mich) und hoffe Sie können mir helfen: meine Tochter wurde 02/2014 geboren. Ich habe von 02/2014- 02/2016 Elternzeit bei meinem Arbeitgeber eingereicht und bis 02/2015 Elterngeld bezogen. Ab 03/2015 wollte ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Jetzt ist folgendes: überraschend bin ich wieder schwanger und bekomme ab sofort ein Beschäftigungsverbot! Lt. Mutterschutzgesetz bekommt man im Beschäftigungsverbot den durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Monate (13 Wochen). Ich habe mit meinem Arbeitgeber einen Teilzeitvertrag (in der Elternzeit) ab 01.03.2015 geschlossen und die Schwangerschaft wurde am 04.03.2015 bestätigt. (Mutterschutz ab 20.09.2015 und voraussichtlicher Entbindungstermin am 01.11.2015.) Demnach ist die Schwangerschaft am 25.01.2015 eingetreten. Was wird jetzt dem Mutterschutzlohn zu Grunde gelegt? Sehe ich das so richtig: Folgendes ist im § 11 MuSchG Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten geregelt: (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Meine Schwangerschaft ist (nach dem errechneten Geburtstermin am 01.11.2015 abzgl. 280 Schwangerschaftstage) am 25.01.2015 eingetreten und wurde "nur" im März 2015 festgestellt. Demnach sind bei mir die Monate Oktober bis Dezember 2014 maßgeblich. Da ich im Referenzzeitraum jedoch in Elternzeit war und Elterngeld als Lohnersatzleistung bezogen habe, sind die Monate vor Geburt meiner Tochter Yuna Zach heranzuziehen. In der Schwangerschaft meiner Tochter wurde mir im September 2013 ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot ausgesprochen und somit habe ich auch da die Lohnersatzleistung (Mutterschutzlohn) bezogen. Demnach wird der jetzige Mutterschutzlohn aus den Monaten Juni 2013 bis September 2013 berechnet, in denen ich noch "normal" gearbeitet habe. Da während der Elternzeit die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses nur ruhen, aber das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt, bin ich durchgängig seit 04/2006 bei meinem Arbeitgeber angestellt. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir helfen könnten. :-) Vielen Dank vorab! Grüße
von zini82 am 06.03.2015, 21:53