Hallo Frau Bader, mein Mann möchte mich ab Januar 2016 in der Elternzeit ablösen. Ich beziehe bereits Elterngeld. Jetzt stellt uns jedoch bei dem Antrag für das Elterngeld für meinen Mann einige Fragen. Er ist hauptberuflich als Erzieher angestellt, aber hat in einer Musikschule noch nebenberuflich eine Honorartätigkeit. Diese ist jedoch so geringfügig, dass sie steuerfrei ist. Unsere erste Frage stellt sich nun: Welcher Bemessungszeitraum gilt bei dieser Art von Mischeinkunft? Das Wirtschaftsjahr 2015 oder 2014? oder das Jahr vor Geburt? Die zweite Frage: Welchen Nachweis für die Honorartätigkeit reichen wir ein? Er hat einen Honorarvertrag in der alles drin steht, so was vielleicht? Die Steuerfreiheit könnten wir mit der letzten Steuererklärung nachweisen. Er möchte während seiner Elternzeit weiterhin als Honorarkraft unterrichten. Die 30h/Woche überschreitet er nicht und wir geben das natürlich mit an, aber in wieweit wird diese Art von Einkunft vom Elterngeld abgezogen/angerechnet? Vielen Dank für Ihre Antwort. VG C.Schuster
von Enil0rac am 29.09.2015, 13:04