Sehr geehrte Frau Bader,
ich komme heute vom FA und bin wohl ca. 5 SSW... nun bin noch in Elternzeit (unbefristeter AV/Teilzeit) meines 1. Kindes die eigentlich erst im Februar 2017 enden würde (3 Jahre). Ich habe gelesen, dass es ratsam wäre die Elternzeit beim Arbeitgeber vorzeitig zu beenden um die neue Schwangerschaft/Elternzeit anzumelden( da wird er nicht begeistert sein), da ich dann auch normal den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen würde? Wann muss ich ihm die Schwangerschaft mitteilen und wie sollte ich vorgehen? Mein Verhältnis zum Arbeitgeber ist nicht so gut und ich hatte auch geplant nach der Erziehungszeit nicht wieder an diesen Arbeitsplatz zu gehen...(weiß er natürlich noch nicht) aber die weiteren 3 Jahre EZ für das 2. Kind darf ich doch noch nehmen, oder? Bin ich dann für 3 weitere Jahre über meinen AG versichert? Andersherum wäre ich ohne AG über meinen Mann mitversichert, das wäre kein Problem...wie gehe ich richtig vor? Liebe Grüße und vielen Dank für ihren Rat!
von
Bauernmaus
am 05.03.2015, 14:50
Antwort auf:
vorzeitige Beendigung der ersten Elternzeit?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.03.2015