Hallo,
Im Mai 2015 hab ich meinen kleinen Engel zur Welt gebracht und habe 3 Jahre Elternzeit genommen. Das Elterngeld habe ich nur im ersten Jahr bezogen und gehe seit Mitte dem zweiten Jahr einer geringfügigen saisonalen Beschäftigung nach.
Jetzt ist es so, dass wir in freudiger Erwartung sind und das zweite Kind noch vor Ende der 3 Jahre Elternzeit geboren wird.
Dazu habe ich nun ein paar Fragen zu den finanziellen Punkten.
1. Steht mir in der Schwangerschaft etwas zu?
2. Wie wird das Mutterschaftsgeld bei Kind 2 berechnet?
3. Wie wird das Elterngeld bei Kind 2 berechnet?
Vielen Dank im Voraus für eine hilfreiche Antwort.
Liebe Grüße Pia
von
PiaS1893
am 30.05.2017, 06:28
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit - Wie läuft das finanziell während und danach?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.05.2017