Liebe Frau Bader,
ich arbeite derzeit 50% Teilzeit in meiner Elternzeit und bin erneut schwanger. Ich weiss, dass ich die Elternzeit vor erneutem Mutterschutz beendet sollte, um das Mutterschaftsgeld zu erhalten.
Was passiert aber in der aktuellen Situation, falls ich ein Beschäftigungsverbot erhalte? Bekomme ich dann meinen Lohn von 50% oder, weil man noch in Elternzeit ist, gar nichts?
Danke für Ihre Antwort.
Viele Grüsse
Leni
von
Leni_2407
am 13.02.2017, 17:01
Antwort auf:
Lohnzahlung bei Beschäftigungsverbot trotz Elternzeit
Hallo,
gar nichts, weil Sie noch in Elternzeit sind.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.02.2017
Antwort auf:
Lohnzahlung bei Beschäftigungsverbot trotz Elternzeit
Man bekommt immer das was man auch ohne BV bekommen würde. Falls also eine TZ-Vereinbarung feststeht, dann bekommst Du in einem BV eben den TZ-Lohn. Unabhängig davon ob EZ ja oder nein. Nur wenn noch nichts sicher wäre könnte es problematisch werden, scheint aber bei dir ja nicht der Fall zu sein.
Beendest Du die laufende EZ dann zum neuen Mutterschutz, gibt es volles Mutterschutzgeld, beendest Du nicht, dann nur über den TZ-Lohn. EZ beenden wegen BV um dann VZ-Lohn zu bekommen geht nicht.
Mitglied inaktiv - 13.02.2017, 17:15
Antwort auf:
Lohnzahlung bei Beschäftigungsverbot trotz Elternzeit
Liebe Frau Bader,
Danke für Ihre Antwort. Wenn ich nun die Elternzeit trotz bestehender Schwangerschaft beende und dann kurz darauf ein Berufsverbot erhalte, bleibt es dann auch dabei, dass man nichts kriegt oder spielt das Ende der Elternzeit dabei keine Rolle?
Ist ja schon bitter, dass man nichts kriegt, obwohl man nicht mehr arbeiten kann.
Danke und viele Grüße
Leni
von
Leni_2407
am 16.02.2017, 03:37
Antwort auf:
Lohnzahlung bei Beschäftigungsverbot trotz Elternzeit
Du hast doch die Elternzeit genommen, gerade UM nicht arbeiten zu müssen, sondern dich um das Kind zu kümmern. Da müssen dir die finanziellen Konsequenzen bewußt gewesen sein.
Die Elternzeit kann nicht beendet zu werden, um die KK zahlen zu lassen. Sie kann nur mit Zustimmung des AGs beeendet werden, um tatsächlich zu arbeiten. Dafür muss aber auch die Betreuung des ersten Kindes geregelt sein.
Mitglied inaktiv - 16.02.2017, 07:57