Frage: halbes Beschäftigungverbot

Sehr geehrte Frau Bader, da ich in der 21. Ssw aufgrund eines sehr niedrigen Blutdrucks Kreislaufprobleme habe und diese meist bekomme, wenn ich mehr als 4 Stunden bei der Arbeit bin, hat meine Gynäkologin mir ein halbes Beschäftigungsverbot ausgestellt: Ich darf nicht mehr als 4 Stunden täglich arbeiten. Nun habe ich aber nur eine 20-Stunden-Stelle, die ich normalerweise auf 4 Tage erteile. Diesen einen freien Tag brauche ich auch dringend, weil ich schon einen 4j. Sohn habe, der mich nachmittags fordert und ich an diesem Vormittag einfach mal den Haushalt machen muss, Physiotherapietermine, andere Arzttermine, etc. Wenn ich nun 5 Tage arbeiten müsste, wäre das für mich noch mehr Stress. Hätte das Beschäftigungsverbot, so wie es jetzt ist, die Bedeutung,dass ich bei 4 Tagen bleibe, aber je höchstens 4 Stunden, also 16 Studnen wöchentlich? Oder hätte es zur Folge, dass man von mir verlangen könnte, die 20 Stunden auf 5 Tage aufzuteilen? Dann überlege ich, heute schnell bei der Ärztin anzurufenu und Sie bitten, das erstmal zu lassen, da mir damit nicht geholfen wäre. Danke und mit bestem Gruß, littlelilac

von littlelilac am 09.04.2014, 07:43



Antwort auf: halbes Beschäftigungverbot

Hallo, es bleibt bei den 4 Tagen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.04.2014



Antwort auf: halbes Beschäftigungverbot

Wenn du bisher 4 Tage gearbeitet hast, warum sollte sich daran etwas ändern? Durch das BV wird einfach die bisher vertraglich vereinbarte täglich Stundenanzahl gekürzt. Es entsteht für dich nicht die Notwendigkeit, die Verteilung deiner Arbeitstage anzupassen. Du machst jetzt statt 5 Stunden an 4 Tagen nun 4 Stunden an 4 Tagen. Dafür bezahlt dich nun dein AG und die andere Stunde muss er zunächst auch zahlen, bekommt er aber von der KK zurück (aus der Umlage). Wenn also die "fehlenden" 4 Stunden von der KK gezahlt werden, warum solltest du sie an deinem freien Tag nachholen? Gruß Sabine

von SumSum076 am 09.04.2014, 10:38