Frage: Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich im Moment noch in Elternzeit (bis September 2016). Im Januar 2015 erwarten wir wieder Nachwuchs. Ich möchte wieder 3 Jahre zuhause bleiben.Kann ich die Elternzeit von Kind 2 auch erst im Januar beginnen lassen oder muss ich diese direkt ab Geburt nehmen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Mimi

von Mimi-98 am 05.10.2014, 18:48



Antwort auf: Elternzeit

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.10.2014



Antwort auf: Elternzeit

Verstehe die Frage nicht. Wenn das Kind im Januar kommt, dann beginnt die Elternzeit doch auch im Januar ? Wichtig ist die Elternzeit vom jetzigen Kind zum Tag vor dem Mutterschutz zu beenden, dann bekommst Du volles Mutterschutzgeld wie beim ersten Kind :-) Der AG kann das nicht ablehen. Das 3. Jahr von Kind 1 kannst Du auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag übertragen lassen, dann sicherst Du es Dir und könntest es nach den 3 Jahren von Kind 2 noch nehmen.

von Sternenschnuppe am 05.10.2014, 19:36



Antwort auf: Elternzeit

nur so ein Hinweis von der Seite... wenn man kein MuSchu-Geld haben möchte (oä.), braucht man die EZ auch nicht zu unterbrechen. Machte man nix, liefe die EZ ganz normal weiter und die neue EZ würde erst danach loslaufen. Gruß Sabine

von SumSum076 am 05.10.2014, 21:23



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