Frage: Elterngeldbeiträge

Guten Tag, mein Mann bezieht Lohn/Gehalt mit einer Entgeltumwandlung für eine Altersvorsorge. Diese wurde bei der Berechnung als positive Einkünftehinzugezogen. Wir haben ein Urteil gefunden, aus einem anderen Kreis, bei der dieses nicht korrekt ist und die Festsetzung der Einstufung für die Kitagebühr herunter gesetzt werden musste. VG Düsseldorf, vom 18.2.2013, AZ 24 K 7666/11. Die Eltern in dem Urteil klagen an: Der Elternbeitrag sei satzungskonform festgesetzt worden. Die Entgeltumwandlungen seien zu berücksichtigen gewesen, weil sie Teil der positiven Einkünfte gewesen seien. Eine Nichtberücksichtigung würde zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung gegenüber den Beitragsschuldnern führen, die eine andere Form der Altersvorsorge gewählt haben. Auch im Hinblick auf den Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit sei die Berechnung korrekt erfolgt. Steuerliche Effekte, die erst in einer zweiten Stufe bei der Versteuerung des ermittelten Einkommens auftreten, könnten bei der Ermittlung des für die Elternbeiträge maßgeblichen Einkommens nicht maßgeblich sein. Das vom Kläger gewählte Modell der Altersvorsorge ist so konzipiert, dass der Arbeitgeber wegen der Entgeltumwandlungsvereinbarung einen Teil des monatlichen Gehalts des Klägers nicht auszahlt, sondern diesen zurückhält, um ihn später als Altersversorgung auszuzahlen. Die Verfügungsmacht ist auch nicht in dem monatlichen "Verzicht" auf die Auszahlung eines Teils des Gehalts zu sehen. Denn die Entgeltumwandlung betrifft ausschließlich künftige Gehaltsbestandteile. Urteil (Auszug) Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesem Einkommen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Bei der im Fall des Klägers vorgenommenen Entgeltumwandlung handelt es sich - jedenfalls soweit ein Betrag in Höhe von 3.000,00 Euro betroffen ist - weder um positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG noch um hinzuzurechnende steuerfreie Einkünfte. Frage: Gilt dieses Urteil auch für uns? Wie gehen wir jetzt vor? Wir können nicht in einer Abrechnung erkennen, wie die Gemeinde auf unsere Einstufungshöhe für unsere Tochter gekommen ist, wir haben nur die Gesamtbruttosumme.

von Nijsseni am 19.01.2015, 12:35



Antwort auf: Elterngeldbeiträge

Hallo, verstehe ich nicht. Sie schreiben doch, dass es herangezogen worden ist? Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.01.2015



Antwort auf: Elterngeldbeiträge

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von Nijsseni am 19.01.2015, 12:56