Sehr geehrte Frau Bader,
ich befinde mich zur Zeit mit meinem ersten Kind in zweijähriger Elternzeit und arbeite zur Zeit nicht. Das Elterngeld beziehe ich in den ersten 12 Monaten. Bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr meines Kindes erhalte ich keine Bezüge mehr.
Die Elternzeit endet Ende März 2016.
Nun zwei Varianten:
Variante 1:
Angenommen ich würde vor Beendigung der Elternzeit erneut schwanger werden, und der Geburtstermin läge vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres,wie berechnet sich dann das Elterngeld? Ich weiß,dass hier die 12monate vor der Geburt zur Berechnung herangezogen werden. In meinem Fall: kein Elterngeldbezug,demnach nur 300e Elterngeld?
Variante 2:
Der Geburtstermin von Kind zwei ist nach der zweijährigen Elternzeit.
Macht es bei dieser Variante Sinn für das erste Kind ein drittes Jahr Elternzeit zu beantragen (ohne Bezug), oder bis zum Beginn des Mutterschutzes für Kind 2 in Teilzeitbeschäftigung zu arbeiten?
Ich habe gehört, dass für das zweite Kind dann ggf. die Bezüge vor der Geburt des ersten Kindes herangezogen werden, da das Elterngeld nicht als Einkommen zählt.
Ist dies der Fall, würde mein Elterngeld bei einer vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung ja niedriger ausfallen, als bei vorangegangener Elternzeit ohne Bezug.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
von
Phyllis
am 28.10.2014, 14:47
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
bei beiden Varianten gilt der Lohn der letzten 12 Mo. vor der Geburt ohne Monate mit EG und MG.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.10.2014
Antwort auf:
Elterngeld
Variante 1: Ja, es wird das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt (bzw vor Mutterschutz) herangezogen.
Kommt Kind 2 rund um den 2. Geburtstag von Kind 1, dann sind das meist 9 Monate oder mehr in denen man "nur" in Elternzeit war und kein Einkommen hatte. Das läuft dann auf den Mindestsatz von 300 Euro hinaus (zzgl Geschwisterbonus von min. 75 Euro).
Variante 2:
Gehst du nach der EZ nicht arbeiten, hast du auch kein Einkommen für das Elterngeld. Wobei nur viele Monate mit Einkommen Sinn machen.
Gehst du arbeiten, kannst du das als Teilzeit in Elternzeit machen. Oder als Teilzeit (ohne Elternzeit). Machst du TZ in EZ, dann kannst du die EZ zum Beginn des neuen MuSchu unterbrechen und Vollzeit-MuSchu-Geld bekommen. Machst du TZ ohne EZ, bekommst du nur Teilzeit-MuSchu-Geld.
Egal, ob TZ oder nicht, in EZ oder nicht, es wird deswegen NICHT auf das Einkommen vor Geburt von Kind 1 zurückgegriffen.
Das geschieht nur bei kurzer Geburtenfolge, wenn die Kinder also nicht mehr als 1 Jahr und (ca) 8 Monate auseinander liegen.
Für neues Elterngeld gilt:
Zwischen 1. Geburtstag und neuem Mutterschutz viel verdienen = viel Elterngeld.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 28.10.2014, 21:22