Elterngeld - nebenberuflich selbständig

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld - nebenberuflich selbständig

Sehr geehrte Frau Bader, ich (35) bin in der 7. SSW und nach 7 Jahren hauptberuflich selbständig - für einen Auftraggeber, seit mehr als 1 Jahr ohne nennenswerte Einkünfte. Daher war die Überlegung wegen Beitrag zur GKV mich dort auf nebenberuflich selbständig umzumelden und der Rest eben Hausfrau. 1. Hat eine nebenberuflich selbständige Frau Anspruch auf den Mindestsatz von 300 € Elterngeld? 2. Ist in der Elternzeit bzw. im Zeitraum des Mutterschutzes Beitrag zur Krankenversicherung zu entrichten? 3. Stimmt es, dass Schwangere von der Medikamentenzuzahlung befreit sind? Vielen Dank für Ihre Antwort vorab!

von Managerin01 am 03.09.2014, 12:44



Antwort auf: Elterngeld - nebenberuflich selbständig

Hallo, 1. Kalr 2. Nicht solange man EG bezieht - deshalb ist Splitting besser 3. Für Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel und Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung verordnet werden, muss keine Zuzahlung geleistet werden. So werden beispielsweise wehenhemmende Medikamente voll von der Krankenkasse übernommen. Für Arztbesuche, die der Schwangerschaftsvorsorge dienen, müssen schwangere Frauen keine Praxisgebühr bezahlen. Muss die Frau jedoch … … wegen einer Erkrankung behandelt werden, die nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht (z. B. Grippe), fallen hierfür sowohl Zuzahlungen als auch die Praxisgebühr an. Verordnet der Arzt also im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, wird dieses von der GKV übernommen und die Schwangere ist zuzahlungsbefreit. Ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel wie Vomex A wird jedoch auch in der Schwangerschaft nicht von den Kassen übernommen, da für die OTC-Präparate auch bei Schwangeren nur die Ausnahmen der OTC-Ausnahmeliste des G-BA gelten. Die Grundlagen für diese Regelungen finden sich in der Reichsversicherungsordnung. Wird Fragmin also für eine Erkrankung verordnet, die durch die Schwangerschaft bedingt ist, müsste die Patientin keine Zuzahlung leisten. (Quelle. www.deutschesapothekenportal.de) Liebe Grrüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.09.2014



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