Frage: Duldung Kinderwagen im Treppenhaus

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe derzeit folgendes Problem. Unser Vermieter verlangt per sofort, dass wir den Kinderwagen aus dem Treppenhaus entfernen. Dieser steht seit 2 Jahren in einer Ecke vor den Stromzählern. Wenn der Stromversorger ablesen kam, habe ich den Kinderwagen entfernt, sofern er da war. In den letzten Jahren hatte es niemanden gestört seitens der Hausgemeinschaft. Nun meint unser Vermieter dass in den Garagen, die als Lagerraum genutzt werden, der Wagen abgestellt werden kann. Leider ist es so, dass zum einen die Garagen keinen Platz haben für einen Kinderwagen und wenn man diese ausräumt - ich auch ganz ehrlich keinen Kinderwagen dort abstellen möchte, denn die Gemäuer sind feucht. Wir hatten mal einen Kindersitz eingelagert und mussten ihn entsorgen, da er mit Stockflecken übersehen war. Nichts desto trotz ist es unser Ziel in diesen Jahr den Wagen wegrationalisieren, so dass er so oder so nicht mehr da stehen würde. Was kann ich tun, um für beide Seite eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das von mir gesuchte Gespräch mit dem Vermieter endete mit den Worten: "Ich bestimme, dass der Wagen entfernt wird." Vielen lieben Dank im Voraus. LG

von Sadi_ am 11.03.2015, 09:38



Antwort auf: Duldung Kinderwagen im Treppenhaus

Hallo, Kinderwagen im Mietshaus Beim Streit mit dem Vermieter oder den Mitmietern, ob der Kinderwagen auch im Treppenhaus oder im Eingangsbereich des Hauses abgestellt werden darf, haben Kinderwagenbesitzer meist gute Chancen. Enthält der Mietvertrag oder die Hausordnung keine konkrete "Kinderwagenregelung", darf der Mieter den Kinderwagen im Hausflur abstellen. Eine Ausnahme erkennen die Gerichte allenfalls dann an, wenn Mitmieter aufgrund des ungünstigen Zuschnitts des Hausflurs und des Treppenhauses durch den abgestellten Kinderwagen erheblich belästigt würden. Und selbst, wenn im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine "Parkverbot" für Kinderwagen im Hausflur vereinbart ist, kann dieses Verbot unwirksam sein. Zum Beispiel dann, wenn niemand durch den abgestellten Kinderwagen behindert wird und / oder wenn der Mieter auf den Abstellplatz im Hausflur angewiesen ist, weil er / sie sonst den Kinderwagen mehrfach täglich einige Stockwerke hoch und wieder runter schleppen müßte. Quelle: Deutscher Mieterbund 2.Verbot zum Abstellen in der Hausordnung Mietern in den oberen Stockwerkes eines Mietshauses muß das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur im Erdgeschoß erlaubt werden, urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Ein Hausbesitzer hatte eine Mietpartei auf "Unterlassung des Abstellens ihres Kinderwagens in der Zeit von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens" verklagt. Das Gericht entschied dagegen, daß den im zweiten Stock wohnenden Mietern nicht zugemutet werden könne, den Kinderwagen "ständig über mehrere Treppen herauf- bzw. herunterzutragen". AG Frankfurt, 33 C 361/97-27 Quelle: Focus Online Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.03.2015



Antwort auf: Duldung Kinderwagen im Treppenhaus

Hallo, der Mieter hat das Hausrecht, er darf das verlangen. Ein Treppenhaus gilt als Flucht- und Rettungsweg und dieses ist freizuhalten. Auch wenn der Wagen eigtl niemanden behindert. Findet kein Dialog statt und der Mieter verlangt es weiter, so werdet ihr der Aufforderung folgen müssen. Lg

von Colien07022004 am 11.03.2015, 10:29



Antwort auf: Duldung Kinderwagen im Treppenhaus

Hallo, ich sehe das anders. Ich bin bis jetzt immer davon ausgegangen, dass ein Kinderwagen im Treppenhaus abgestellt werden darf. Bin auf die Antwort von Frau Bader gespannt. Luvi

von luvi am 12.03.2015, 09:56



Antwort auf: Duldung Kinderwagen im Treppenhaus

Naja, Frage wäre halt, in welcher Etage wohnt ihr. Und, wie wird gewertet das er einen Ersatz-Lagerraum anbietet. ich denke mal, gerade mit letzterem hätte der Vermieter gute Chancen auch vor einem Gericht durchzukommen.

Mitglied inaktiv - 12.03.2015, 11:18



Antwort auf: Duldung Kinderwagen im Treppenhaus

Wir wohnen im Dachgeschoss - 3. Etage quasi. Die Alternative Garage heißt für uns, Fahrräder rausnehmen, damit Platz für den Kinderwagen ist. Wie schon mal erwähnt, die Garagen sind feucht. Ich möchte ungern Dinge lagern für Kinder, aber ich denke ich werde mich dem wohl beugen müssen. Das komische ist an der ganzen Sache, dass dem Vermieter nach 2 Jahren der Kinderwagen ein Dorn im Auge ist. Sehr familienfreundlich find ich aber wenn wir am Ende dann darunter "leiden" dürfen, dass er uns mit anderen Dingen belagert, die ihm nicht passen, dann wird der Kinderwagen eben weggeräumt und ich bin gespannt was noch kommt. Auf eine Kündigung aus fadenscheinigen Gründen kann ich gern verzichten. LG

von Sadi_ am 12.03.2015, 11:57



Antwort auf: Duldung Kinderwagen im Treppenhaus

Hallo, die Rechtslage ist da klar. Der Flur gehört nicht zum Wohnraum und ist keine Abstellfläche. Der Vermieter kann trotz längerer Duldung die Entferung verlangen. Ein Kinderwagen im Flur gilt als Brandrisiko, da er die Rettungsweg verengt.

Mitglied inaktiv - 12.03.2015, 12:06



Antwort auf: Duldung Kinderwagen im Treppenhaus

Zitat: "Hallo, Kinderwagen im Mietshaus Beim Streit mit dem Vermieter oder den Mitmietern, ob der Kinderwagen auch im Treppenhaus oder im Eingangsbereich des Hauses abgestellt werden darf, haben Kinderwagenbesitzer meist gute Chancen. Enthält der Mietvertrag oder die Hausordnung keine konkrete "Kinderwagenregelung", darf der Mieter den Kinderwagen im Hausflur abstellen. Eine Ausnahme erkennen die Gerichte allenfalls dann an, wenn Mitmieter aufgrund des ungünstigen Zuschnitts des Hausflurs und des Treppenhauses durch den abgestellten Kinderwagen erheblich belästigt würden. Und selbst, wenn im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine "Parkverbot" für Kinderwagen im Hausflur vereinbart ist, kann dieses Verbot unwirksam sein. Zum Beispiel dann, wenn niemand durch den abgestellten Kinderwagen behindert wird und / oder wenn der Mieter auf den Abstellplatz im Hausflur angewiesen ist, weil er / sie sonst den Kinderwagen mehrfach täglich einige Stockwerke hoch und wieder runter schleppen müßte. Quelle: Deutscher Mieterbund 2.Verbot zum Abstellen in der Hausordnung Mietern in den oberen Stockwerkes eines Mietshauses muß das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur im Erdgeschoß erlaubt werden, urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Ein Hausbesitzer hatte eine Mietpartei auf "Unterlassung des Abstellens ihres Kinderwagens in der Zeit von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens" verklagt. Das Gericht entschied dagegen, daß den im zweiten Stock wohnenden Mietern nicht zugemutet werden könne, den Kinderwagen "ständig über mehrere Treppen herauf- bzw. herunterzutragen". AG Frankfurt, 33 C 361/97-27 Quelle: Focus Online Liebe Grüsse, NB "

von emilie.d. am 12.03.2015, 23:26



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