Frage: Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader, aktuell befinde ich mich noch bis 17.2.16 im Erziehungsurlaub meines ersten Kindes. Würde dann bis zum 1.April in Vollzeit meinen Resturlaub nehmen und anschließend zwei Tage die Woche zu je 8 Stunden arbeiten! Nun bin ich schwanger geworden und aufgrund meiner Tätigkeit als Krankenschwester würde ich ein sofortiges Beschäftigunsverbot bekommen! Wann soll ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen? Nach Beendigung der Resturlaubstage, weil ich so noch 1,5 Monate volles Gehalt hätte, das in das Elterngeld miteingerechnet wird, oder wird mein Beschäftigungsverbotsgehalt genauso gezahlt, wie ich ursprünglich wieder zu arbeiten begonnen hätte? Verfällt mir der Resturlaub? Liebe Grüße Bella

von BellaMagnifica am 26.01.2016, 16:57



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo, 1. Wenn der Urlaub genehmmigt ist, gilt er trotz BV als genommen 2. Ansonsten bekommen Sie den Lohn, den Sie ohne BV bekommen würden Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.01.2016



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Die Gretchenfrage ist was davon schon schriftlich vereinbart ist. Elternzeit endet regulär dann? Oder Teilzeit in Elternzeit ? Schon schriftlich vereinbart? Urlaubsantrag schon genehmigt ?

von Sternenschnuppe am 26.01.2016, 17:58



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Elternzeit endet am 16.2.16, ich habe meinem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, dass ich ab dem 17.2.16 meinen Resturlaub von 30 Tagen in Vollzeit nehme und anschließend Teilzeit ab 1.April arbeite. Mein Arbeitgeber hat mir telefonisch mitgeteilt, dass dies so in Ordnung geht!?!

von BellaMagnifica am 26.01.2016, 18:38



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Ok. Wann hast Du das gemacht? Es sind also weder Urlaubsantrag noch Arbeitszeitenänderung schriftich festgehalten. Bedeutet für Dich : Der Urlaub bleibt stehen und Du bekommst ab 18.02. Dein Vollzeitgehalt. Denn einen anderen Vertrag oder unterschriebene Vertragszusätze gibt es nicht ;-) Es wird also nach der Elternzeit der Vollzeitvertrag aktiv. Du könntest per Einschreiben oder Mail den Wunsch auf Arbeitszeitverkürzung widerrufen und dann im Februar die Schwangerschaft bekannt geben. Noch weiss es ja keiner.

von Sternenschnuppe am 26.01.2016, 18:51



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