Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Sehr geehrte Frau Bader, kennen Sie Fälle, in denen ein BV nach Paragraph 6 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes Anwendung fanden? Ich kann zu diesem Abschnitt des Mutterschutzgesetzes kaum brauchbare Hinweise finden und wüsste darüber gern mehr. Zum einen ist es nicht klar, was "in den ersten Monaten" konkret heißt, was es mit der "vollen Leistungsfähigkeit" auf sich hat, usw. Eine Mutter, die voll stillt und nachts kaum schläft, fällt m. E. fast automatisch unter diesen Paragraphen oder sehe ich das zu naiv? Ich freue mich über Ihre Antwort. MfG Carolin

von carolin73 am 07.06.2017, 13:01



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Hallo, es geht da um Fälle, wo die Mutter wegen gesundheitlichen Problemen heraus nicht voll leistungsfähig ist. Und eben länger braucht. Fürs Stillen ibt es eine eigene Regelung. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.06.2017



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Warum sollte eine berufstätige Mutter, die ihr Kind stillt, nachts "kaum schlafen"? Das Kind muss ja auch einmal schlafen. Wenn es z.B. vom Kindsvater zu Hause betreut wird, kann dieser das Kind auch nachts wickeln, beruhigen und wieder hinlegen. Wenn eine Mutter nachts "kaum" schläft, dann wird sie arbeitsunfähig gelten und nach 6 Wochen Krankengeld erhalten. Nicht von der beruflichen Tätigkeit geht dann die Gefährdung aus, sondern von der häuslichen Situation der Schlaflosigkeit. Mit § 6 Abs. 2 Mutterschutzgesetz ist eine geminderte Leistungsfähigkeit, die mit der Geburt (z.B. von Komplikationen bei der Geburt) ursächlich zusammenhängt, gemeint. Vor allem die Geburt selber, die in bestimmten Einzelfällen eine längere Regenerationszeit als 8 Wochen benötigen kann und in deren Folge man körperlich in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Es müssen also schon besondere Gründe vorliegen, und auf solche Gründe muss sich das Attest ausdrücklich beziehen. Es ist dabei gedacht, dass bestimmte besonders belastende Tätigkeiten durch ärztliches Attest verboten werden können, oder dass die Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden kann. Bei einer normalen Geburt und Stillzeit ist kein Beschäftigungsverbot nach § 6 (2) zu erwarten. Dafür reichen die normalen Einschränkungen des MuSchG für die Stillzeit aus. Zu bedenken ist bei diesen Überlegungen auch, dass der Kündigungsschutz 4 Monate nach der Geburt endet.

Mitglied inaktiv - 07.06.2017, 14:30



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Hallo Carolin, ich selbst bin unter den Paragraphen 6 Abs. 2 gefallen aber weil ich erhebliche Komplikationen von der Schwangerschaft und bei der Geburt hatte. Der Paragraph findet nur Anwendung, wenn es den Bezug zur Schwangerschaft gibt. Deine geschilderte Situation hat nichts damit zu tun. Es ist ein Problem jenseits der Schwangerschaft und eher, wenn schon, mit einer AU zu lösen. LG

von Colien07022004 am 07.06.2017, 14:38



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Vielen Dank Uriah und Colien, dieser Paragraph ist im MuSchG wirklich der mit Abstand schwammigste - schwer zu verstehen, ohne zu spekulieren. Also meint ihr, dass unter diesen Paragraphen nur Beschäftigungsverbote fallen, die starke körperliche oder psychische Beeinträchtigungen durch Schwangerschaft oder Entbindung als Grund haben - beispielsweise Komplikationen nach Kaiserschnitt, bei Vielgebärenden, Kindsbettdepression o.ä. Das macht Sinn. Frau Bader, sehen die beiden das richtig? Gibt es dazu relevante Kommentare der Juristerei? Gibt es eventuell sogar gerichtliche Urteile zu diesem Paragraphen des Mutterschutzgesetzes? Mit besten Grüßen Carolin

von carolin73 am 08.06.2017, 10:20



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Es gibt dazu juristische Kommentare, und die habe ich auch eingesehen. Ich verstehe es hauptsächlich so, dass es um bestimmte körperlich anstrengende Tätigkeiten geht und die werdende Mutter noch nicht voll belastbar ist. Es wird also nicht generell die berufliche Tätigkeit untersagt, sondern nur BESTIMMTE Tätigkeiten, die die körperliche Belastbarkeit der Mutter nach Geburt (infolge der Geburt) übersteigen. Aber ehrlich gesagt, der Text des MuSchG ist doch an vielen Stellen für Laien schwer zu verstehen und bedarf der Erklärung. Dazu gibt es dann die Infobroschüren und Merkblätter der Behörden. In der Praxis habe ncoh nie ein BV nach § 6 gesehen und das liegt u.a. auch daran, dass die meisten Mütter in Elternzeit gehen, weil es Elterngeld gibt.

Mitglied inaktiv - 08.06.2017, 11:39



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Hier war vor 1-2 Jahren eine Tierärztin welche nach der Geburt ins BV gegangen ist. Evtl mal danach suchen.

Mitglied inaktiv - 08.06.2017, 18:22



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Menno, das war doch nicht wegen der Geburt und nicht nach § 6 (2), sondern wegen der Gefährdungen am Arbeitsplatz!!!

Mitglied inaktiv - 08.06.2017, 18:46



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Die schrieb damals nur das sie ins BV gegangen ist, nicht warum und weshalb. Also hör auf rumzumeckern.

Mitglied inaktiv - 08.06.2017, 18:48



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Die Gründe waren ziemlich klar, § 4. Vermische hier nicht zwei total verschiedene Themen, um es ganz verwirrend zu machen.

Mitglied inaktiv - 08.06.2017, 20:43



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Paragraph 6 Abs. 2

Danke Uria, hast du diese Kommentare zur Einsicht, sodass ich sie auch mal ansehen kann? Frau Bader, welche Hinweise haben Sie zu meiner Frage? mit besten Grüßen Carolin

von carolin73 am 20.06.2017, 14:04



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