Hallo Frau Bader, wie ich erfahren habe, gibt es drei Möglichkeiten noch bestehenden Resturlaub/Überstunden abzubauen: 1. vor der Elternzeit 2. nach der Elternzeit 3. Ausbezahlung des Urlaubs/Überstunden 4. innerhalb der Elternzeit, d.h. pausieren nach dem Mutterschutz (erster + zweiter Lebensmonat) - Elternzeit geht dann ab dem vierten Lebensmonat weiter. Meine Frage hierzu: kann der Arbeitgeber entscheiden, welche Variante ich zu nehmen habe oder darf ich dies selber entscheiden? Gibt es hierfür eine rechtliche Grundlage? Herzlichen Dank vorab für Ihre zeitnahe Antwort.
von stardust_pp am 02.10.2014, 09:16